Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nun zu Ihren Fragen im Einzelnen.
1)
Die Kosten für den Teppich muss grundsätzlich der Verursacher des Schadens tragen. Sollte der Rohrbruch in den Verantwortungsbereich des Vermieters als Eigentümer des Hauses fallen, ist dieser zum Schadenersatz verpflichtet.
Argumentierne können Sie hier ganz einfach mit dem sog. Verursacherprinzip. Die Wasserleitung zählt zum Haus und dafür ist der Eigentümer verantwortlich. Dies insbesondere, da Sie keine Hausratversicherung abgeschlossen haben. Machen Sie den Schaden daher schriftlich beim Vermieter geltend.
2)
Für die Zeit, in welcher der vetragsgemäße Gebrauch der Wohnung beeinträchtigt ist, sind Sie berechtigt die Nettomiete entsprechend zu mindern. Für gewerbliche Verluste wird der Vermieter allerdings nicht aufkommen müssen, da die Wohnung wohl zu Wohnzwecken vermietet ist und ein gewerblicher Mietvertrag nicht existiert.
Die Mietminderung dürfte sich in Ihrem Fall bei ca. 20-25 % der Nettokaltmiete bewegen. Das Recht zur Mietminderung ergibt sich aus § 536 BGB
. Die Höhe der Mietminderung bemisst sich nach der jeweiligen Beeinzrächtigung der Mietsache. Hierzu gibt es eine Fülle von maßgebenden Urteilen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Nachfrage:
Sehr geehrter Herr Kah,
Danke für Ihre Antwort, die einen Teil meiner Anfrage wohl und gut beantwortet hat. Folgende Frage bleibt noch:
Die Wohnung habe ich wie schon beschrieben wohl teilgewerblich gemietet und ich zahle daher von Beginn an (entgegen Ihrer Annahme) einen (zwar wohl geringen) Teilgewerbezuschlag von 25,-€/Monat. Mietvertragsbeginn war 9.96, (teil-)gewerblich nutze die Wohnung ich erst seit 3.99 . Ergeben sich nun wegen des Wasserschadens Ansprüche wegen Minderung auch des gewerblichen Nutzwertes und v.a. bei (bisher noch nicht eingetretenem) gewerblichen Ausfall wegen der (zu erwartenden) Umstände bei den noch anstehenden Reparaturarbeiten? Und die nicht unwesentliche Frage dabei: Ist da nicht die Versicherung des Hauses (allein?) in der Pflicht (es gibt viel gößere Gewerbetreibende im Haus als mich, der Vermieter dürfte also für den Fall versichert sein), auch bei dem Teppich ? Oder müsste das (oder teilweise) der Vermieter tragen. Das möchte ich schon berücksichtigen, da ich das Mietverhältnis nicht unangemessen belasten möchte. Wie soll ich mich verhalten ?
Ich danke Ihnen für Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag,
bitte entschuldigen Sie die verspätete Beantwortung Ihrer Nachfrage. Es gab wohl Probleme innerhalb des Systems.
Nun zu Ihrer Nachfrage.
Sämtlicher Schaden, der Ihnen durch den Wasserschaden entstanden ist, muss zunächst durch den Verursacher ausgeglichen werden. Sollte eine gewerbliche Nutzung der Wohnung vereinbart gewesen sein, wäre auch eines gewerblichen Ausfalls ersatzfähig. Es gibt hier sogar entsprechende gewerbliche Betriebsausfallversicherungen.
Soweit sich der tasächliche Verursacher nicht feststellen lässt bzw. dieser nicht vorsätzlich gehandelt hat, trägt die Gebäudeversicherung des Vermieters den Schaden. Die Kosten für diese Versicherung hat der Vermieter ja schließlich ohnehin über die monatlichen Betriebskosten den Mietern auferlegt.
Sie sollten den Schaden so schnell als möglich beim Vermieter geltend machen, Dieser sollte dann alles an die Gebäudeversicherung weiterleiten. Fristen zur Geltendmachung des Schadens sind gesetzlich nicht geregelt.