Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Bei Balkonen einer Eigentumswohnung gehören nur die Innenseite der Balkonbrüstung und der Oberflächenbelang zum Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers. Die tragende Bodenplatte samt Abdichtung sind hingegen Gebäudebestandteil und damit Gemeinschaftseigentum. Isolierungsschichten zur Geräusch- und Wärmedämmung wie auch Feuchtigkeitsisolierungen sind gemeinschaftliches Eigentum, weil sie dem Bestand und der Sicherheit des Gebäudes dienen, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.1979, Az.:3W 134/79
Bei einem Balkon, durch den Schneeschmelzwasser in die Decke eindringt, spricht vieles dafür, dass tatsächlich bauliche Mängel vorliegen und vermutlich die Abdichtung des Balkones nicht ordnungsgemäß ist. Da diese Abdichtung zum Gemeinschaftseigentum gehört, ist die Eigentümergemeinschaft für den Schaden verantwortlich zu machen.
Sie sollten –sofern noch nicht geschehen- den Schaden dem Verwalter melden und diesen zur Beseitigung der Undichtigkeit auffordern. Sofern dieser die Verantwortlichkeit bestreitet, müssen Sie die Undichtigkeit der Balkonabdeckung ggf. gutachterlich nachweisen. Mit dem Balkonbesitzer sollten Sie m.E. vereinbaren, dass dieser mit der Neuverfliesung abwartet, bis die Frage der Undichtigkeit der Balkonabdichtung geklärt ist, da sonst ggf. die neuen Fliesen wieder entfernt werden müssen. Auf das Kulanzangebot sollten Sie sich nicht einlassen, solange die Ursache der Feuchtigkeit nicht geklärt ist.
Eine Räumpflicht des Mieters lag tatsächlich nicht vor. Ein Mitverschulden des Mieters/Eigentümers der Balkonwohnung an der Schadensverursachung kann jedoch dann angenommen werden, wenn die Undichtigkeit des Balkons bereits im Vorfeld bekannt war; nur dann hätte für eine Beseitigung der Niederschläge Sorge getragen werden müssen. Ansonsten darf der Mieter/Eigentümer auf die ordnungsgemäße Abdichtung und Entwässerung des Balkones vertrauen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
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