Sehr geehrter Ratsuchender,
die Mitglieder der Genossenschaft sind (auch zwangsweise9 zwar in der Regel verpflichtet, u.a. das Genossenschaftsinteresse zu wahren und zu verfolgen (und dazu gehört auch die Stellung eines Obmannes) - allerdings wird diese Aufgabe nicht gegen Ihren Willen Ihnen übertragen werden können; die Zwangsmitgliedschaft führt nicht zur Zwangsaufgabenübernahme.
Lassen Sie den Bescheid/Beschluss, die Protokolle der Mitgliederversammlung und die Satzung genaustens überprüfen; im Rahmen dieser ERSTberatung ist das nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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16.04.2013
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19:59
Antwort
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