Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege sind bei preisfreiem Wohnraum grundsätzlich voll umlagefähig, § 2 Nr.16 Betriebskostenverordnung. Solange die Umlagefähigkeit dieser Kosten im Mietvertrag vereinbart ist, tragen alle Mieter einen Anteil an den Kosten, wobei eine Anwendung des Flächenschlüssels zulässig ist. Entscheidend ist wie z.B. auch bei einer Satellitenanlage, dass der Mieter die Einrichtung nutzen kann. Ob er sie auch tatsächlich nutzt, spielt insoweit keine Rolle.
Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, sind die Einnahmen aus dem Münzbetrieb aber mit den Strom- und Wasserkosten gegenzurechnen, und zwar regelmäßig zu 70 % bei den Wasserkosten und zu 30 % bei den Allgemeinstromkosten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen