Sehr geehrte Fragestellerin,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Grundsätzlich ist nur das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten maßgeblich, nicht das der Lebens – oder Ehepartners. Daher müssen Sei hierzu auch keine Angeben machen bzw. fließen diese nicht bei der Berechnung des Unterhalts mit ein.
Einige Abzugsposten gibt es bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens: Für arbeitsbedingte Aufwendungen wie beispielsweise Fahrten zur Arbeit setzten die Gerichte eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens, mindestens EUR 60,00, höchstens EUR 150,00 an.
Bei den Versicherungen sind grundsätzlich Beiträge zur Sozial – Berufsunfähigkeitsversicherung abziehbar.
Telefonkosten können nicht abgezogen werden.
Schulden können nur in Abzug gebracht werden, wen diese im Zusammenhang mit dem Kind oder der Lebensgemeinschaft gemacht wurden, wie beispielsweise für eine Einrichtung für die gemeinsame Wohnung etc.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin