Sehr geehrte Ratsuchende,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Sie sollten sich gegenüber der Agentur für Arbeit auf die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung, welche nun in § 145 SGB III
berufen und gleichzeitig einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei dem Rentenversicherungsträger stellen.
Entgegen der Auskunft der Agentur für Arbeit kann Ihnen dann nämlich bis zur Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht entgegen gehalten werden, dass Sie krank sind und damit objektiv dem Arbeitmarkt nicht zur Verfügung stehen. Das Arbeitsamt muss bis dahin leisten.
Nach § 145 Abs. 1 SGB III
hat nämlich Anspruch auf Arbeitslosengeld auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
Sie sollten also noch einmal bei der Agentur für Arbeit vorsprechen und sich direkt auf diese Regelung (das heißt die „Nahtlosigkeitsregelung", § 145 SGB III
) berufen. Und erwähnen Sie auch, dass die Regelung vorher § 125 SGB III
war, denn das Gesetz wurde erst vor einigen Monaten umfassend geändert und auch den Ämtern sind oft die alten Nummern geläufiger als die aktuellen.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 10.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Vielen Dank nochmal,
ich denke das der Antrag auf Erwerbsminderungsrente zuerst formlos bei dem Rentenversicherungsträger gestellt wird.?
Sehr geehrte Ratsuchende,
Wenn Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund rentenversichert sind, finden Sie die notwendigen Formulare auf deren homepage.
Ansonsten rufen Sie den Rentenversicherungsträger an, um erforderliches Antragsformular anzufordern.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
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