Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Vor dem Hintergrund der Rspr. des BGH und des Europäischen Gerichtshofes bemisst sich die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten (zumindest wenn Sie ein Verbraucher sind) nicht absolut anhand des Verhältnisses vom Wert der Kaufsache zu den Nacherfüllungskosten sondern lediglich realtiv anhand der Kosten der gewählten Form der Nacherfüllung im Verhältnis zu Kosten der anderen Nacherfüllungsvariante.
Wenn Sie Nacherfüllung in Form der Nachbesserung (also durch Reparatur) verlangt haben, liegt eine solche Unverhältnismäßigkeit i.S.v. § 439 III BGB
dann vor, wenn diese Reparatur um ca. 20% teurer wäre als die Nacherfüllung durch Nachlieferung einer neuen, mangelfreien Sache. Dies muss der Verkäufer darlegen.
Aber selbst wenn eine solche Unverhältnismäßigkeit einschlägig wäre, darf der Verkäufer eben grundsätzlich nur die gewählte Form der Nacherfüllung verweigern. Er darf nicht einfach eine Vertragsrückabwicklung vornehmen, wie es in Ihrem Fall geschehen ist. Ob Sie einen Vertragsrücktritt wünschen oder lieber die mangelhafte Kaufsache behalten (und z.B. den Kaufpreis mindern), ist allein Ihre Entscheidung als Käufer.
Sie müssen diese Gutschrift daher keinesfalls akzeptieren (und zwar unabhängig von der Frage der Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten) sondern können durchaus verlangen, dass Ihnen die in Ihrem Eigentum stehende mangelhafte Karte zurückgegeben wird (selbstverständlich müssen Sie die Gutschrift dann zurückzahlen). Auch haben Sie richtig erkannt, dass der Käufer die mit dem Nacherfüllungsversuch anfallenden Kosten zu tragen hat, was § 439 II BGB
ausdrücklich klarstellt.
Sie sollten den Verkäufer also nachweislich unter Fristsetzung von ca. 10 - 14 Tagen zur Rückgabe der Kaufsache und Erstattung der Versandkosten auffordern. Sollte er dem dann nicht innerhalb der Frist entsprechen, sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Anspruchsdurchsetzung beauftragen. Gern können Sie sich dann auch an mich wenden.
Übrigens hat der BGH auch berits klargestellt, dass eine Wertersatzpflicht des Käufers für eine Wertminderung der Kaufsache nur besteht, wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt aber nicht auch dann, wenn der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache gegen Rückgabe der mangelhaften nachliefert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 09.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 09.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen