Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Bei Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Ihr Mann Alleineigentümer der Immobilie ist und dass Sie ohne eine güterrechtliche Vereinbarung geheiratet haben.
In diesem Falle leben Sie im Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass Ihnen von dem Vermögen Ihres Ehemann ist zwar nichts unmittelbar gehört, dass bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft, also insbesondere im Fall der Scheidung, ein Zahlungsanspruch besteht, wenn Ihr Mann einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat als Sie.
Ihr Zugewinnausgleich würde wie folgt errechnet: Bei beiden Parteien wird getrennt überprüft, ob und um welchen Betrag das Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages höher ist als bei Beginn der Ehe. Bei Ihrem Mann würde also der Wert des Hauses, so wie er sich heute darstellt, abzüglich der noch darauf lastenden Verbindlichkeiten festgestellt. Hinzu kommen eventuelle weitere Vermögensgegenstände (Konten, Lebensversicherungen, Aktien, usw.). Von diesem Betrag wird das Vermögen am Tag der Heirat abgezogen. Sollten Sie vor 1985 geheiratet haben, wird der Wert seines Erbes dennoch dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, da Erbschaften, die in der Ehe angefallen sind ebenso wie Schenkungen von den Eltern während der Ehezeit, "herausgerechnet" werden sollen.
Bei Ihnen wird genauso vorgegangen: Es wird Ihr Vermögen am Ende der Ehe festgestellt. Dann wird Ihr Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Heirat ermittelt. Ihr Anfangsvermögen ist zumindest der Wert, den Ihr Erbe hatte (auch wenn es während der Ehe angefallen ist!) zuzüglich der sonstigen Geldzuwendungen Ihrer Eltern in der Ehe.
Wenn Sie heute weniger Vermögen haben, als Sie durch die Erbschaft und die Schenkungen erlangt haben, dann haben Sie keinen Zugewinn erzielt.
Bei Ihrem Mann ist dann entsprechend festzustellen, um wie viel sich sein Vermögen während der Ehezeit erhöht hat. Die Hälfte dieses Betrages steht Ihnen bei der Scheidung als Zugewinnausgleichsanspruch zu.
Auf diese Weise bekommen Sie nicht zwangsläufig den Betrag zurück, den Sie in das Haus Ihres Mannes investiert haben. Sie erhalten aber die Hälfte des Vermögenszuwachses, den Ihr Mann insgesamt erwirtschaftet hat.
Sollten Sie und Ihr Mann je zur Hälfte Eigentümer der Immobile sein - insoweit ist Ihre Schilderung nicht ganz eindeutig - gelten die obigen Ausführungen sinngemäß. Allerdings wäre dann bei beiden Personen im Endvermögen die hälftige Immobilie abzgl. hälftiger Schulden zu berücksichtigen. Darüber hinaus müssten Sie sich einigen, was mit der Immobile geschieht: Ob sie verkauft wird oder ob einer von Ihnen die Immobilie allein übernimmt und den anderen auszahlt. In diesem Fall gäbe es also zwei Forderungen: Einerseits den Kaufpreis für die Haushälfte, den derjenige erhält, der auf das Haus verzichtet, andererseits eine Zugewinnausgleichsforderung desjenigen, der in der Ehe weniger Vermögenszuwachs erlangt hat.
Ich bin mir darüber im Klaren, dass diese Darstellung sehr abstrakt und deshalb kompliziert ist. Dies liegt vor allem an der komplizierten gesetzlichen Regelung. Eine Berechnung des Zugewinns kann jedoch im Rahmen einer Erstberatung nicht erfolgen, da hierzu konkrete Zahlen und Wert vorliegen müssten.
Dennoch hoffe ich, dass Ihnen meine Antwort weiterhilft.
Spätestens, wenn Sie sich zur Trennung entscheiden, sollten Sie zeitnah eine persönliche anwaltliche Beratung bei einem im Familienrecht erfahrenen Anwalt vor Ort in Anspruch nehmen. Hierzu wäre es hilfreich, wenn Sie über das beiderseitige Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung Unterlagen hätten. Darüber hinaus sollten Sie - soweit noch möglich - Belege über Ihr Vermögen bei der Heirat sichern.
Abschließend möchte ich Sie auf die Bewertungsmöglichkeit hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
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Diese Antwort ist vom 17.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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17.10.2012
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08:38
Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel
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