Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gibt hierzu verschieden Rechtsauffassungen:
1. Aussageverweigerungsrecht
Nach einer Auffassung gelten im Ordnungswidrigkeitsverfahren die gleichen Regeln wie im Strafrecht.
Ein Beschuldigter muss sich danach lediglich ausweisen und muss sich sonst nicht weiter erklären, was er auf der Straße macht trotz Ausgangssperre. Die Ermittlungsbehörden müssten dem Beschuldigten das Fehlverhalten nachweisen.
2. Ausnahmeregelung
Nach anderer Auffassung ist die Ausgangssperre jedoch die Norm und es bedarf einer ausnahmsweisen Genehmigung. Wie bei jeder Ausnahmeregel muss derjenige dies beweisen, der sich darauf beruft. Sie müssen danach darlegen, wieso Sie draußen sein dürfen.
3. Einschätzung
Meiner Meinung nach greift die 2. Ansicht zu weit in die Grundrechte ein. Man kann nicht für alle Bürger - gesund oder nicht - die Ausgangssperre zur Regel machen und die Beweislast dem Bürger auferlegen, der sein Haus verlässt.
Meine Befürchtung ist aber, dass dies von den Gerichten so ausgelegt werden wird. Denn zum Schutz vor dem Virus ist derzeit alles erlaubt.
Meine Empfehlung ist daher: Mit Nr. 2 gehen Sie auf Nummer sicher.
Nr. 1 birgt die Gefahr von polizeilichen Maßnahmen.
Um Rechtssicherheit zu haben, müsste man diese Frage im Rahmen einer Feststellungsklage klären lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter