Sehr geehrter Fragesteller,
durch die Ausschlagung der Erbschaft beim Nachlassgericht entsteht eine 0,5 Gebühr nach Nr. 21201 Kostenverzeichnis; GNotKG) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert.
Bei einem angenommenen Gegenstandswert von 200.000 EUR demnach 217,50 €
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Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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