Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Die Ehefrau des Pächters hat sich eines Beleidigungsdeliktes strafbar gemacht. In Frage kommen hier die Verleumdung und die üble Nachrede, §§ 186
, 187 StGB
.
Sie können zunächst einmal die fragliche Person zur Rede stellen. Tun Sie dies unter Zuziehung von Zeugen um weiteren Unwahrheiten vorzubeugen.
Dann (oder direkt) wäre natürlich noch Strafantrag zu stellen. Dies können Sie bei der nächsten Polizeiinspektion erledigen.
Sollte Ihnen Schaden durch die rechtswidrige Handlung der besagten Person entstanden sein, so ist Ihnen diese schadenersatzpflichtig.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 21.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Sehr geehrter Herr Boukai,
heute war ich bei der Polizei und wollte in obiger Angelegenheit einen Strafantrag stellen. Die Beamten lehnten dieses mit dem Hinweis ab, es sei ja noch gar nichts passiert und der Kreis der Menschen, die bereits von der Frau des Pächters fälschlich informiert wurden, sei zu klein. Ich solle abwarten, bis ich von mehreren Menschen darauf angesprochen werde. Muss ich jetzt wirklich abwarten, bis dieses Lügengeschichte der Frau D. größere Kreise gezogen hat und mein Ruf (sowie das Ansehen meiner Familie) völlig ruiniert ist?
Mit freundlichen Grüßen
Frau S.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in).
Sie müssen nicht abwarten bis der Schaden noch größer wird.
Für die Alternative des Verbreitens i.S.der §§ 186
, 187 StGB
genügt bereits die Mitteilung an eine Person. Gleiches gilt für die Behauptung. Lediglich Äußerungen im Familienkreis (beleidigungsfreier Raum) sind soweit geschützt als mit einem Hinausdringen der Behauptung aus dem Familienkreis nicht gerechnet werden muss.
Versuchen Sie Ihr Glück bei einem anderen Beamten. Sie können sich aber auch an die zuständige Staatsanwaltschaft wenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -