Sehr geehrte Ratsuchende,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Nach § 16 SGB IV
ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens auf die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts und damit auf den Einkunftsbegriff nach § 2 Abs. 2 EStG
abzustellen. Es ist also auszugehen von dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind für die Ermittlung des Gesamteinkommens im Sinne des § 10 SGB bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im gleichen Umfang wie im Einkommensteuerrecht abzugsfähig, das heißt, wenn Sie als Werbungskosten abzugsfähig wären.
Bei pauschal besteuertem Arbeitslohn können Werbungskosten aber nicht abgesetzt werden, weil der Arbeitgeber in diesen Fällen Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist. Der Arbeitgeber entscheidet bei einem Minijob, ob er diesen pauschal oder über die Lohnsteuerkarte abrechnen will. Da im Bereich der Lohnsteuerpauschalierung weder eine Veranlagung zur Einkommensteuer noch ein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden kann, können dann auch keine Werbungskosten in Ansatz gebracht werden.
Maßgebend für die Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten von Ihrem Einkommen ist damit, ob Ihr Arbeitgeber für die geringfügige Beschäftigung die Pauschalbesteuerung oder die individuelle Besteuerung nach Lohnsteuerkarte gewählt hat. Ich gehe davon aus, dass bei Ihnen die Pauschalbesteuerung statt findet, wonach keine Werbungskosten (also auch keine anderen Werbungskosten) von Ihrem Einkommen abziehbar wären (Ihr Mann könnte diese aber geltend machen).
Wenn Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten abzugsfähig wären, wäre grundsätzlich der Elternteil zum Abzug (in Höhe von 2/3) berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat.
Bitte beachten Sie, dass sich ab 2012 die Rechtslage ändert. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 sind Kinderbetreuungskosten grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abziehbar, sondern generell nur noch als Sonderausgaben, aber dann sollen jene Sonderausgaben grundsätzlich bei dem Gesamteinkommen im Sinne der Krankenversicherung abzugsfähig sein.
Im Einzelnen verweise ich hierzu auf Top 2 der Ergebnisniederschrift des Spitzenverbandes der Krankenversicherer über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge am 22. November 2011 in Berlin, welche Sie im Internet finden.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 04.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
04.06.2012 | 12:12
Würde die neue Regelung, dass Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben vom Gesamteinkommen abziehbar sind, denn nun schon für dieses Jahr greifen, oder erst für 2013, wenn dann der Steuerbescheid für 2012 vorliegt? Zinsen werden ja auch vom Vorjahr dem Steuerbescheid entnommen, ebenso Sonderausgaben?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
04.06.2012 | 13:08
Sehr geehrte Ratsuchende,
Die Neuregelung gilt erst ab dem Steuerjahr 2012, das heißt ab dem Veranlagungszeitraum 2012.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de