Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal ist zu bemerken, dass Ihre Verteilung auf die drei Erben/Vermächtnisnehmer korrekt ist. Nach den §§ 1
und 3 ErbStG
lösen nämlich nicht nur die Erbenstellung, sondern auch die Entgegennahme eines Vermächtnisses Erbschaftssteuer aus.
Der absetzbare Betrag in Bezug auf den Hausrat bestimmt sich danach, welcher Erbschaftssteuerklasse die drei Betroffenen unterliegen. Erben/Vermächtnisnehmer der Steuerklasse I können Hausrat sogar bis zur Höhe von 41.000,00 € steuerfrei erwerben. Für Erben der Steuerklassen II und III gilt eine Grenze von 12.000,00 €.
Wenn Sie möchten, können Sie Genaueres hierzu in § 13 Abs. 1 Ziffer 1 ErbStG
nachlesen.
Bitte beachten Sie auch, dass bezüglich der vermieteten Wohnung nur 90 % des Werts für die Bemessung der Erbschaftssteuer angesetzt werden (§ 13c Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1).
Bezüglich der absetzbaren Kosten ist zu beachten, dass ein Pauschbetrag von 10.300,00 € gilt, der stets abgesetzt werden kann. Nur, wenn die tatsächlichen Kosten diesen Betrag übersteigen, müssen sie im Einzelnen aufgelistet werden. In diesem Fall müssen Sie auch die entsprechenden Quittungen bei der Erklärung mit angeben.
Der Pauschbetrag gilt nur einmal pro Erbfall, nicht also pro Person.
Absetzbar sind: Kosten für Beerdigung und Grabpflege und die von Ihnen bereits benannten Kosten der Nachlassregelung. Hierzu gehören Gerichtskosten für die Erlangung des Erbscheins, der Testamentseröffnung und Testamentsvollstreckerhonorare. Auch die Kosten für das Grundbuch und einen beteiligten Notar können Sie mit in Abzug bringen (BFH, Urteil vom 9.7.2013, IX R 43/11
).
Die Renovierungskosten zählen aber nicht zu den Posten, die im Zusammenhang mit der Erlangung der Erbschaft stehen, sind also nicht absetzbar.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 29.12.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
14.01.2016 | 19:44
Vielen Dank für die Antwort, nur noch eine kurze Nachfrage bezüglich des Wertes der vermieteten Wohnung:
Gebe ich bei der Erbschaftssteuererklärung dann auch nur 90% des Wertes an, oder gebe ich die 100% an?
Und falls man die 100% angibt, wie kennzeichnet man die Wohnung dann als "vermietet"? (Ich habe bei den Steuererklärungs-Vordrucken nichts in der Richtung gesehen)
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14.01.2016 | 20:55
Sehr geehrter Fragesteller,
sie müssen in der Tat nur die 90 % des Wertes angeben. Natürlich gilt das nur für die vermietete Wohnung B, bei der anderen müssen Sie 100 % des Werts ansetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin