Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Leider geben Sie für eine genauere Berechnung etwaiger Unterhaltsansprüche nicht genügend Informationen. So ist z.B. nicht erkennbar, ob Ihr Sohn ein gemeinsamer Sohn ist und ob von daher Ihr Mann ggf. auch Kindesunterhalt zu zahlen hat.
Grundsätzlich steht Ihnen in der Zeit der Trennung bis zur rechtskräftigen Ehescheidung der sogenannte Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB
zu. § 1631 Abs 1 BGB
bestimmt im Grundsatz:
"(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen;"
In welcher Höhe Ihnen hier Ansprüche zustehen, kann ohne konkrete Zahlen über die Einkommensverhältnisse von Ihnen und Ihrem Mann nicht gesagt werden.
Nach der Scheidung sieht die Sache aufgrund der Neuregelungen des Unterhaltsrechtes seit Januar 2008 deutlich schlechter aus. Hier geht der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Selbstverantwortlichkeit aus und gesteht einen Ehegattenunterhalt nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen zu.
Der nach Scheidung dann maßgebliche § 1569 BGB
lautet:
"Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften."
Die vorgesehenen Ausnahmefälle sind die Betreuung eines Kindes bis zu dessen 3. Geburtstag, ein fortgeschrittenes Alter, welches eine eigene Erwerbstätigkeit verhindert, Krankheit oder Gebrechen und die sogenannten Billigkeitsgründe, wonach dann Unterhalt zu zahlen wäre, wenn die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre.
Ob einer dieser Ausnahmetatbestände bei Ihnen gegeben ist, vermag ich aufgrund Ihrer Informationen nicht zu sagen.
Ich würde Ihnen dringend eine individuelle anwaltliche Beratung empfehlen, da die zu klärenden Fragen die Möglichkeiten dieser Plattform übersteigen.
Für eine solche Beratung stände ich Ihnen natürlich auch zur Verfügung; Sie können mich gerne über meine Homepage kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 07.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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