Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Verzugszinsen sowie die weiterhin anfallenden Kosten werden bei Forderungen aus unerlaubter Handlung ebenfalls nicht von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 18.11.2010, IX ZR 67/10
entschieden. Nach dieser Entscheidung könnte Sie Ihr Gläubiger in der Wohlverhaltensphase sogar auf diese Kosten verklagen, wegen § 294 ZPO
diese Forderung aber nicht vollstrecken.
Die Kosten müssen natürlich angemessen sein. Wenn Ihr Gläubiger eine Adressermittlung durchgeführt hat, obwohl er Ihre neue Adresse bereits in seiner Akte hatte, müssen Sie ihm diese Kosten nicht erstatten. Kosten für eigene Mahnschreiben des Gläubigers sind nur mit einem Betrag von EUR 2,50 zu erstatten. Auch diese Schreiben müssen tatsächlich verschickt worden sein, ggf. dann an Ihren Insolvenzverwalter. Verzugszinsen schulden Sie in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins, ein höherer Satz könnte nicht geltend gemacht werden.
Grundsätzlich ist es allerdings richtig, dass sich die Forderung aus unerlaubter Handlung aufgrund der Zinsen während der Insolvenz noch erhöht.
Eine Ratenzahlung mit dem Gläubiger wäre in Anlehnung an das von Ihnen bereits zitierte BGH-Urteil vom 20.01.2010 möglich, wenn Sie die Raten aus Ihrem unpfändbaren Vermögen erbringen und den pfändbaren Teil dann an den Insolvenzverwalter abführen, um die normalen Gläubiger zu bedienen. Ganz sicher gehen Sie, wenn Sie die Zahlung von einem Dritten erbringen lassen. Ob Sie diesem dann das Geld in Raten (bar) zurückerstatten, wird sich im Zweifel ohnehin nicht nachweisen lassen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 18.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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