Sehr geehrte Fragestellerin,
Zunächst muss geklärt werden, ob der Mieter überhaupt Eigentümer der Waren war (§ 562 Abs. 1 Satz 1 BGB
: Sachen »des Mieters«): Sofern er beispielsweise Warenlieferungen unter Eigentumsvorbehalt erhalten hat, hat der Vermieter kein Pfandrecht erworben. In dem Fall kann es keine Probleme mit dem Vermieterpfandrecht geben.
Falls allerdings ein Pfandrecht entstanden ist, gilt: Der Vermieter hat, solange das Pfandrecht besteht, einen Herausgabeanspruch (§§ 562b
, 1227 BGB
). Der Anspruch richtet sich auch gegen Dritte, die im Besitz der Sachen sind.
Das setzt aber voraus, dass das Pfandrecht nicht erloschen ist. Soweit der Vermieter der Entfernung der Sachen vom Grundstück zugestimmt hat, ist sein Pfandrecht erloschen (§ 562a BGB
). Nicht ganz klar erscheint hier, ob der Vermieter nicht teilweise der Entfernung widersprochen hat bzw. seinen Widerspruch unter die auflösende Bedingung einer Vorlage von Rechnungen gestellt hat. Wenn letzteres der Fall ist, sollten Sie die Rechnungen vorlegen, da ansonsten ein Herausgabeanspruch nicht auszuschließen ist.
Sofern Sie die Waren bereits selbst weiterveräußert haben, erscheinen Schadensersatzansprüche des Vermieters (§§ 1227
, 987
ff. BGB) immerhin denkbar. Abschließend beurteilen lässt sich diese Gefahr hier jedoch nicht.
Wenn der Vermieter damit zufriedengestellt werden kann, dass er die Rechnungen einsieht, sollten Sie ihm dies gewähren. Ansonsten besteht die Gefahr eines Rechtsstreits, dessen Ausgang an dieser Stelle leider nicht prognostiziert werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 04.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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