Sehr geehrter Ratsuchender,
soweit es darum geht, dass Sie von Ihren Käufern bereits Zahlungen für die Waren erhalten, dann aber nicht geliefert haben, kann es sich strafrechtlich betrachtet um Betrug handeln. Der Betrug ist jedoch eine Straftat, welche Vorsatz erfordert.
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§263 StGB
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Sofern es Ihnen aber am Vorsatz und an der Absicht mangelte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind Sie nach dieser Vorschrift nicht strafbar. Dies scheint mir in Ihrer Situation nicht zuzutreffen, da Sie ja offensichtlich liefern wollten, dann aber unvorhersehber aufgrund verschiedener Umständ hierzu nicht in der Lage sind. Damit ist von einer Betrugsstrafbarkeit nicht auszugehen.
Anzeigen von Käufern können Sie im Vorfeld praktisch nur dadurch umgehen, dass Sie den betreffenden Käufern unter Darlegung Ihres Unvermögens zur Lieferung die bezahlten Beträge unverzüglich zurückerstatten. Nur, wenn es zu Anzeigen kommt, brauchen Sie sich nach dem vorgenannten nicht allzu große Sorgen machen, abgesehen von den zivilrechtlichen Ansprüchen gegen Sie.
Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist, dass in der der Arbeitslosigkeit vorangegangenen Rahmenfrist von drei Jahren mindestens 360 Tage beitragspflichtig gearbeitet wurde, also Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden. Daher kann in Ihrem Fall noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) bestehen. Sollte dies nicht der Fall sein, bedeutet das aber nicht, dass Sie ganz ohne Absicherung dastehen, da auch ein Anspruch auf ALG II bestehen kann. Jedenfalls aber steht Ihnen als "Notanker" die Sozialhilfe zur Verfügung. Auf jeden Fall sollten Sie sich an Ihre zuständige Arbeitsagentur wenden und einen entsprechenden Antrag stellen. Dann haben Sie schnell Gewissheit.
Ob Sie nun die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen sollten, kann naturgemäß von hier aus nicht beantwortet werden, da dies von einer Vielzahl von Faktoren abhängt und im Einzelfall wohlüberlegt und geprüft sein will. Zumal von hier aus auch nicht beurteilt werden kann, ob es bei Ihnen dann um eine Regelinsolvenz oder um eine Verbraucherinsolvenz ginge. Sie sollten sich insofern schnellstmöglich um einen Termin bei einer Beratungsstelle oder bei einem Rechtsanwalt bemühen, um dies abzuklären.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.08.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank.
Welche Strafe hätte ich den zu erwarten? Ich kann den Kunden das Geld doch nicht zurück zahlen da ich es nicht mehr besitze.
Was soll ich den Kunden schreiben? Was soll ich bei der Polizei bei Vorladung Aussagen?
Habe vorher 2000-2004 4 Jahr als Angestellte gearbeitet, bekomme ich Arbeislosengeld?
Was muß ich tun. Schuldnerberatung? Was sagt das Finanzamt wenn ich Insolvenz eröffne?
Was würden Sie mir Raten.Weiß nicht mehr weiter. Wenn ich Arbeitslos bin darf ich dann noch Ware verkaufen über meine Firma oder wenn Insolvenz ist, erhalte ich dann nur Arbeitslosengeld oder darf man was dazu verdienen um die Gläubiger zu bedienen:Finanzamt , Kunden.
Vielen vielen Dank.
Traurig2005
Sehr geehrter Ratsuchender,
so wie es sich darstellt, müssten Sie noch einen Anspruch auf ALG 1 haben. Aber wie gesagt: Wenden Sie sich an die Arbeitsagentur. Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lenensunterhaltes haben Sie in jedem Fall. Im geringfügigen Rahmen dürfen Sie auch weiterhin geschäftlich tätig sein.
Mit einer Strafe haben Sie nach dem vorgenannten wohl nicht zu rechnen, da Sie sich ja anscheinend nicht strafbar gemacht haben.
Das Finanzamt wird nicht viel sagen, sondern allenfalls wegen seiner Steuerforderungen die Hand aufhalten. Alles weitere klären Sie bitte mit einer Schuldnerberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihre Fragen nicht alle im Rahmen dieses Forums beantwortet werden können, da dies erstens wegen der Komplexität und ohne Detailkenntnisse nicht möglich ist; zweitens würde dies den Rahmen Ihres Einsatzes deutlich sprengen. Ich schlage Ihnen daher nochmals vor, sich ggf. unter Beantragung von Beratungshilfe an einen Kollegen vor Ort zu wenden.