Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt summarisch zu beantworten:
Der Landpachtvertrag endet grds. mit dem Ende der vertraglich vereinbarten Zeit (§ 594 BGB
). Er läuft weiter auf unbestimmte Zeit, wenn eine Anfrage eines Vertragsteils vorlag, den Vertrag fortzusetzen und der andere dem dann nicht binnen 3 Monaten widerspricht. Ohne weitere Anhaltspunkte wäre nach dem geschilderten Fall keine weitere Kündigung erforderlich. Die Pachtzahlung kann aber nach § 597 (Verspätete Rückgabe) beansprucht werden.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
Bitte beachten Sie: Diese Antwort gibt eine erste rechtliche Orientierung ! Die gebotene Lösung kann aufgrund der unverbindlichen Sachverhaltsdarstellung den abschließenden Rat eines Sie individuell betreuenden Rechtsanwaltes nicht ersetzen!
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Diese Antwort ist vom 24.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
24.08.2006 | 15:03
Ob eine solche Anfrage vorlag, wissen wir nicht, Unterlagen hatten unsere Eltern darüber nicht. Wir waren der Ansicht, dass der Vertrag weiterlief. Wir möchten gern zum 30.9.2007 oder 30.9.2008 kündigen. Welchen Termin empfehlen Sie, damit wir keine Probleme bekommen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24.08.2006 | 15:18
Hallo!
Ein Landpachtvertrag wird mangels Laufzeit zum Jahresende des nächsten Pachtjahres gekündigt! (§ 594a BGB
). Ist die Pachtzeit bestimmt, gilt diese oder mangels Verlangen nach Fortsetzung (s.o.), ist eine Kündigung nicht mehr nötig! Dann nehmen Sie bei Zweifeln eine Frist zum 31.12.2008.