Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Eine Altersrente aufgrund der Arbeitslosigkeit ist für Sie mit Geburtsjahrgang 1953 nicht mehr möglich.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit erhält, wer vor dem 01.01.1952 geboren ist und die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt.
Für die Geburtsjahrgänge 1952 und jünger, und damit auch für Sie, gibt es diese Altersrente nicht mehr.
Die normale Rente wegen Alters ohne Abschläge können Sie erst mit 65 Jahren und 7 Monaten erhalten. Dies ist Ihre Regelsaltersgrenze.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, in Einzelfällen die Rente vorzeitig in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen kann sich die Rente für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3% mindern.
Auf die Altersrente hat generell Anspruch, wer das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat.
Die Fünftel-Regelung selbst wirkt sich nur in steuerrechtlicher Hinsicht aus. Sie erhalten somit die Abfindung auf einmal, diese wird jedoch als außerordentliche Einkünfte, die über Fünf Jahre als Teilbeträge versteuert werden können, angerechnet.
Ob die Fünftelregelung angewendet werden kann, richtet sich allein danach, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Es muss somit zunächst die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst sein.
Des Weiteren muss der Abfindungsvertrag so formuliert sein, dass die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird und nicht für geleistete Dienste oder ähnliches.
Weiterhin kommt die Fünftelregelung nur zur Anwendung, wenn das Jahreseinkommen mit den außerordentlichen Einkünften höher ist als das vergleichbare Jahreseinkommen des Vorjahres, d.h. die Abfindung muss höher sein als die weggefallenen Einnahmen. Zudem müssen die außerordentlichen Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr gezahlt werden.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)