Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Verjährung hindert nur den Kläger daran, seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen, und auch das nur ab dem Moment, ab dem Sie Verjährung geltend machen. Sie hingegen als Beklagter können jederzeit und zeitlich unbegrenzt die Eröffnung des streitigen Verfahrens beantragen. Die Verjährung wird in der Tat durch das Mahnverfahren für sechs Monate gehemmt, die Forderung ist also noch nicht verjährt. Wenn Sie jetzt die Eröffnung beantragen, läuft die Verjährungshemmung weiter und Sie laufen Gefahr, dass das Gericht die Forderung als berechtigt ansieht und Sie verurteilt. Daher sollten Sie noch mindestens ein Jahr warten. Aber auch dann stellt sich die Frage nach dem Warum. Denn wenn Sie die Eröffnung beantragen und dann Verjährung geltend machen, ist das Verfahren erledigt, der Kläger wird Erledigung erklären und Sie tragen die Prozeßkosten, es wäre also ein Schuß ins eigene Knie.
Anträge auf Eröffnung des streitigen Verfahrens sind formlos möglich, Sie müssen nur gegenüber dem Mahngericht deutlich machen, dass Sie die Abgabe an das Prozeßgericht und die Eröffnung eines streitigen Verfahrens beantragen. Bei dem Prozeßgericht müßten Sie dann Prozeßanträge stellen und die Schriftsätze einreichen.
Ich empfehle dringend, einen örtlichen Anwalt einzuschalten, der Ihren Fall umfassend prüft und Sie vertritt. Denn sonst riskieren Sie teure Fehler/Mißverständnisse, wenn Sie das auf eigene Faust versuchen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Werber,
ich habe keine Rückfrage, ich möchte nur abschließend ergänzen.
Zunächst vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben absolut recht, dass im Fall des Falles ein örtlicher Anwalt einzuschalten wäre, so wäre auch mein Vorgehen. Für den Fall, dass die Forderung endgültig verjährt gewesen wäre, hätte ich mir eine Konsultation hingegen sparen können. Ihre Aufklärung dahingehend war sehr hilfreich.
Die Frage nach dem Warum möchte ich damit beantworten, dass die Forderung dermaßen absurd ist, dass ich mir sicher bin, dass mich der gerichtliche Mahnbescheid per Überrumpelungstaktik zur Zahlung bewegen sollte und der Antragsteller niemals die Absicht hatte, die vermeintliche Forderung einzuklagen. Eine gerichtliche Klärung meinerseits würde dazu dienen, das fragwürdige Geschäftsmodell dieses Unternehmens zu durchkreuzen.
Abschließend bedanke ich mich nochmals für Ihre aufklärende Antwort.
Freundliche Grüße.
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie ein Geschäftsmodell auf der Gegenseite vermuten, sollten Sie gerichtliche Schritte von einem Anwalt vornehmen lassen. Die Gegenseite wird dann nämlich ihrerseits Pläne haben, die für Laien schwer vorhersehbar und damit für Sie teuer werden können.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt