Sehr geehrter Herr Seidl,
danke für Ihre Anfrage, welche ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworte:
1)
Wenn tatsächlich drei Verstärker in Folge den gleichen Mangel aufweisen (ich unterstelle dies mal als zutreffend, auch wenn es eher ungewöhnlich ist), haben Sie selbstverständlich die Rechte aus den §§ 437 ff. BGB
. Also auch auf Rückritt, sprich Rückabwicklung mit Auszahlung des Kaufpreises. Wandelung ist der Begriff aus dem "alten" BGB bis 2002.
Erneute Austauschversuche dürften Ihnen nach zwei Gescheiterten nicht mehr zuzumuten und als fehlgeschlagen einzuordnen sein.
Das Recht auf Rücktritt kann einem Verbraucher gegenüber nicht abbedungen (§ 475 BGB
) und natürlich auch nicht durch eine häufig in „Kulanzfällen“ angebotene Gutschrift ersetzt werden.
2)
Auf diese klare Rechtslage sollten Sie den Verkäufer schriftlich, am besten Einschreiben / Rückschein hinweisen und ihm eine kurz bemessene Nachfrist zur Rückabwicklung setzen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
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Hallo Herr Dr. Schimpf,
ich habe mich jetzt mit dem Händler nochmals in Verbindung gesetzt und er will mir das Geld nicht ausbezahlen. Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.
Er meint er hat mir damals das defekte Gerät nur aus Kulanz gegen ein anderes ausgetauscht und nicht auf die Reperatur des Gerätes gewartet. Genau wie beim zweiten Tausch. Er sagt jetzt, dass die Geräte aus seiner Vorführung waren und nur für mich zum testen waren, ob diese auch Brummen. Mir wurde aber damals gesagt, dass die Tauschgeräte extra für mich bestellt worden sind und ich bekam die Kartons auch original vom Hersteller (Marantz) verschlossen. Damals, als ich mich über das Brummen beschwert habe hat er mir gesagt, dass er sich mit der Herstellerfirma wegen des Problems in Verbindung setzt. Als Antwort bekam ich dann, dass Marantz sofort ein Tauschgerät schicken würde.
Nun heißt es, dass das von mir gekaufte Gerät jetzt von Marantz repariert zurückgekommen ist und ich könnte es jetzt ohne Brummen haben und hätte somit nur einen Nachverbesserungsversuch und könnte somit nicht auf die Ausbezahlung bestehen.
Dann sagte er mir: da es nur ein "minimaler" Fehler war bekommt er von Marantz das Geld für den Verstärker nicht zurück (nur repariertes Gerät) und kann mir somit den Kaufpreis nicht ausbezahlen.
Stimmt das?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Michael Seidl
Sehr geehrter Herr Seidl,
danke für Ihre Nachfrage:
1)
Ob Sie nur „zum Testen ohne Sachmängelhaftung“ kauften, wie der Verkäufer nun behauptet, müsste sich unzweideutig aus dem Kaufvertrag ergeben, was nach Ihrem Bericht ja nicht der Fall ist. Wenn nicht, bleibt es bei der von mir geschilderten Rechtslage. Aber selbst in dem gegenteiligen Fall hätte ich bei einem Verbrauchsgüterkauf Bedenken gegen eine solche Vereinbarung, worauf es aber wohl nicht mehr ankommt.
2)
Nacherfüllung und Rücktritt stehen zwar in einem Rangverhältnis dergestalt, dass Sie zunächst fristsetzend und erfolglos die Nacherfüllung begehren müssen. Da Sie dies aber Ihrem Bericht zufolge vornahmen und es sich immerhin schon um das dritte Gerät handelt, ist die Argumentation des Verkäufers mE unzutreffend.
3)
Ob der Verkäufer wiederum Rechte bei seinem Lieferanten besitzt, ist hinsichtlich IHRER kaufvertraglichen Rechte unerheblich. Das ist schlicht sein Problem.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de