Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gefragt ist nach der Formnichtigkeit des geschlossenen Wandeldarlehensvertrages.
Prinzipiell haben Sie dahingehend recht, dass bei der GmbH etwa ein Anteilskaufvertrag notariell zu beurkunden wäre. Dies ergibt sich aus §§ 15 Abs. III, IV GmbHG
. Diese Norm wäre jedenfalls anzuwenden, wenn für die Wandlung der Darlehensschuld die Übertragung eines bestehenden Geschäftsanteils erforderlich wäre, also die Darlehensschuld nicht in einen noch zu begründenden Geschäftsanteil umzuwandeln wäre. Dies müsste sich genauer aus dem Darlehensvertrag ergeben.
Hierauf käme es allerdings nur an, wenn § 15 Abs. III, IV GmbHG
überhaupt auch auf eine Ltd. anwendbar wäre.
Dies ist zwar grundsätzlich umstritten, der herrschenden Meinung nach aber nicht der Fall, und zwar trotz Vereinbarung der Geltung deutschen Rechts und trotz der grundsätzlichen Vergleichbarkeit von Ltd. und deutscher GmbH!
Meinungsführer ist hier das OLG München, Urteil vom 05-03-1993 - 23 U 5958/92
. Im Leitsatz heisst es ganz klar: "Für eine in Deutschland vorgenommene Übertragung von Anteilen einer ausländischen Gesellschaft (hier: einer kanadischen Limited) gilt die Formvorschrift des § 15 Absatz III GmbHG
nicht (abweichend von OLG Celle NJW-RR 1992, NJW-RR Jahr 1992 Seite 1126)."
Damit gilt: Der Wandeldarlehensbetrag ist grundsätzlich formbedürftig, so dass er auch nicht gemäß § 125 wegen mangelnder Form nichtig ist. Etwas anderes könnte sich natürlich aus dem Gesellschaftsvertrag oder dem Darlehensvertrag als solchem ergeben, wofür ich aber ohne Kenntnis desselben keine Anhaltspunkte sehe.
Beachten Sie aber: Auch die gegenteilige Meinung wird durchaus vertreten, u.a. von dem oben bereits benannten OLG Celle. Eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH liegt noch nicht vor. Verträte man die Auffassung des OLG Celle, die allerdings die Mindermeinung darstellt, könnte man durchaus von einer Formnichtigkeit ausgehen, wenn, wie bereits gesagt, der Wandeldarlehensvertrag die Verpflichtung zur Abtretung bestehender Geschäftsanteile enthält, was der Regelfall ist.
Beachten Sie bitte, dass ich mangels Kenntnis der konkreten Vereinbarungen und Verträge nur die grundsätzliche Rechtslage darstellen kann. Für eine konkrete Prüfung Ihres Einzelfalls wäre mindestens eine Kenntnis dieser Verträge erforderlich.
Ich hoffe trotzdem, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft haben zu können, wie er im Rahmen einer Erstberatung möglich ist und bedanke mich nochmals für die Anfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Baur
Diese Antwort ist vom 17.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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