Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Kann mir die zuständige (Polizei-)Behörde die Erlaubnis als Waffenträger aufgrund der damaligen Verurteilung noch verwehren oder spielt dies trotz der Speicherung bei der Polizei keine Rolle mehr?"
Nein, die Behörde kann Ihnen die Erlaubnis nicht verwehren, denn wie Sie bereits selbst erkannt haben, kann Ihnen Ihre persönliche Zuverlässigkeit nicht mehr aufgrund der genannten Verurteilung abgesprochen werden, da Ihre Verurteilung seit Rechtskraft mittlerweile mehr als 10 Jahre zurückliegt.
Aus diesem Grunde findet § 5 I WaffG in Ihrem Fall nach Ihrer Schilderung gar keine Anwendung. Die Erlaubnis müsste Ihnen also daher ohne Weiteres erteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: http://ra-fork.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Raphael Fork
Hallo Herr Fork,
nach §5 Abs. 5 Sat 3 muss die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle eingeholt werden.
Da die Polizei die Daten noch gespeichert hat, kann sie darauf noch zugreifen.
Ist es Ihrer Erfahrung nach möglich, das die Polizei aufgrund dieser Erkenntnis über meine Vorbelastung mich als ungeeignet einstuft und ich dadurch keine Erlaubnis zum Tragen von Schusswaffen bekomme?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Nachfrage 1:
"Ist es Ihrer Erfahrung nach möglich, das die Polizei aufgrund dieser Erkenntnis über meine Vorbelastung mich als ungeeignet einstuft und ich dadurch keine Erlaubnis zum Tragen von Schusswaffen bekomme?"
Ihre Befürchtung ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, wenn Sie
1. Nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind. Verbrechen sind nach § 12 I StGB rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Da Sie zu 10 Monaten verurteilt wurden, dürfte dies nach Ihrer Schilderung nicht vorliegen.
2. Sich seitdem straf-und beanstandungsfrei geführt haben.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -