Sehr geehrter Mandant,
Ich möchte die Frage auf Basis der mir mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis müssen folgende Vorausssetzungen vorliegen: Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen, sowie die erforderliche Sachkunde und das erforderliche Bedürfnis zum Waffenbesitz nachweisen.
Nach den mir erteilten Informationen, sowie Ihrer Feststellung bezüglich der erfüllten Anforderungen, gehe ich davon aus, dass in Ihrem Fall lediglich die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung bei der Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis problematisch sein könnten.
Wegen der 2001 verhängten Jugendstrafe dürften sich allerdings keine Zweifel an Ihrer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ergeben. Die an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu stellenden Anforderungen beschreibt das Waffengesetz ganz präzise. Die Zuverlässigkeit kann nach den einschlägigen Vorschriften unter anderem dann entfallen, wenn der Antragsteller wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 5 Jahre noch nicht verstrichen sind. Dieser Zeitraum ist bei Ihnen ja schon lange, nämlich seit 2006 ,abgelaufen. Ihre psychiatrische Behandlung hat meines Erachtens ebenfalls keine Auswirkungen auf Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit, da das Gesetz bezüglich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht von Krankheiten -egal welcher Art- spricht.
Die psychiatrische Krankheit könnte die die Erlaubnis erteilende Behörde indes an Ihrer persönlichen Eignung zweifeln lassen. Gemäß der einschlägigen Vorschriften fehlt es nämlich unter anderem dann an der erforderlichen Eignung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller psychisch krank oder debil ist. Meines Erachtens hat die Behörde allerdings in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass sie letztmalig von 2001 bis 2002 in dieser Hinsicht in Erscheinung getreten sind, sodass in ihrem Fall nicht zwangsläufig von einer fehlenden Eignung auszugehen sein dürfte. Gemäß der einschlägigen Vorschriften ist die Behörde allerdings ohne hin verpflichtet vor Antragsablehnung Ihnen aufzugeben, auf Ihre Kosten ein entsprechendes Gutachten, etwa von einem Amtsarzt oder einem Fachpsychologen, einzuholen. Für Sie beutetet das konkret, dass sie selbst dann gute Chancen haben die erforderliche Erlaubnis zu bekommen, wenn die Behörde aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustandes in 2001 und 2002 zunächst davon ausgeht, dass Ihnen die erforderliche Eignung fehlt. Natürlich ist dann Voraussetzung, dass Sie -wie Sie ja selbst mitteilen- nicht mehr unter psychischen Problemen leiden.
Zusammenfassend gehe ich demgemäß davon aus, dass die geschilderten Vorfälle keine Auswirkungen haben dürften.
Ich hoffe Ihre Frage abschließend geklärt zu haben und alle Unsicherheiten beseitigt zu haben. Sollten Sie dennoch Nachfragen haben oder etwas unklar sein, scheuen Sie sich nicht nachzufragen.
Freundliche Grüße
Diese Antwort ist vom 19.07.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Die Behörde dürfte von meiner Betreuung und meines Psychatrie Aufenthalt keine Kenntnis haben, denn beides war auf freiwilliger Basis und nicht auf richterliche Anordnung, weil keine Fremd- und Eigengefährdung vorlag.
Verstehe ich das richtig, dass unter Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung ein Unterschied gemacht wird?
Lg
Sehr geehrter Mandant,
das haben Sie genau richtig verstanden. Die Behörde prüft bei der zu treffenden Entscheidung alle Oben genannten Voraussetzungen. Sie stellt sich dabei dann unter Anderem die Frage, ob sie im waffenrechtlichen Sinne zuverlässig sind. Erst wenn die Behörde diese Frage klar beantwortet hat, stellt sie sich die Frage nach Ihrer persönlichen Eignung.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Freundliche Grüße