Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Als Vermieter könnten Sie dem Mieter bei der Benutzung der Mietsache, insbesondere in Bezug auf die Nutzung eines zur Mietsache gehörenden Balkons, nur insoweit zulässig einschränken, als das durch dessen Nutzung die Belange der anderen Mitmieter/Bewohner mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. Unwesentliche Beeinträchtigungen müssen die Mieter/Bewohner gegenseitig akzeptieren. Handlungen und alle Arten von Geräuschverursachung sind zu unterlassen, wenn hierdurch Staub, Rauch, Geruch oder/und Geräusche den Wohnbereich eines anderen Mieters/Bewohners nicht nur unwesentlich beeinflusst. Insoweit stünden sowohl den beeinträchtigten Mietern als auch dem Eigentümer Abwehransprüche gegen den Verursacher zu.
Explizit zum Wäschetrocknen auf Balkonen entschied das AG Herne-Wanne 3C 193/2000 dass, auch wenn in der Hausordnung vorgesehen ist, die Mieter die Wäsche im Trockenraum zu trocknen haben, so bedeutet das nicht, dass es den Mietern auch untersagt wäre, auf dem Balkon der Wohnung Wäsche zu trocknen.
Sie sind nun nicht Mieter, sondern (Mit)Eigentümer, insoweit würden diese Regelungen Sie als Vermieter treffen. In dieser Beziehung liefe die Durchsetzung der Regelung in der Hausordnung schon mal ins Leere. Da die Hausordnung Sie aber gegenüber unbeteiligten Dritten einschränken soll, die nicht einmal nicht unwesentlich beeinträchtigt werden können, außer den Anblick von im Wind wehender Wäsche zu ertragen, wird wohl nicht mit durchsetzbaren Ansprüchen zu rechnen sein, soweit in diesem Punkt gegen die Hausordnung verstoßen würden.
Ggf. sollen Sie mal in der Eigentümerversammlung anstoßen, welche durchsetzbaren Rechtfolgen Ihnen als Miteigentümer den drohen, wenn nur eine eingeschränkte Anzahl von Eigentümern in der unbeeinträchtigten Weise ihr Eigentum nutzen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt