Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Der Nachbar hat keinen Anspruch auf Beseitigung der Bepflanzung.
Ausgehend von Ihrem Wohnort richtet sich die Rechtslage nach dem niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz. Dort besagt § 54, dass eine Beseitigung von Anpflanzungen ausgeschlossen ist, wenn der Nachbar nicht spätestens im fünften auf die Anpflanzung folgenden Kalenderjahr Klage auf Beseitigung erhebt.
Selbst der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht spätestens im fünften darauffolgenden Kalenderjahr nachdem die Pflanzen über die zulässige Höhe hinauswachsen Klage auf Zurückschneiden erhebt. Nach mehr als zehnjähriger Duldung kann der Nachbar nicht mehr gegen den wilden Wein vorgehen.
Sollten Sie die Anpflanzung dennoch beseitigen, sind Sie in vollem Umfang zur Beseitigung des Grünschnittes verpflichtet. Der rechte Nachbar wird durch die bloße Duldung nicht mitverpflichtet; insbesondere meint der § 911 BGB
nur Früchte, nicht Äste.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 20.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 20.09.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen