Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Die Kosten für die Versteigerung und das Gutachten legt die WEG vor, sie gelten als Verfahrenskosten, d.h. aus dem Erlös werden erst die Verfahrenskosten, dann der 5-% Anspruch der WEG und erst danach die Grundschuld Ihrer Frau beglichen. Der Titel der WEG wird als letztes bezahlt. Wenn der Erlös niedrig ist, bleibt die WEG auf den Kosten bzw. der Forderung entsprechend sitzen. Gleiches gilt für Ihre Frau. Ihre Frau sollte sich zwecks Verteilung des Erlöses bei dem Gericht unter Berufung auf die Grundschuld vor Durchführung der Versteigerung melden, alleine schon um ein Versehen des Gerichts zu vermeiden.
Die Versteigerungs- und Gutachterkosten muß die WEG als Versteigerungsbetreiberin vorlegen. Wenn der Erlös aus der Versteigerung diese Kosten nicht deckt, macht die WEG Verluste.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 23.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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