Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
Vorausgesetzt wird, dass die Beschlusskompetenz vorlag (§ 15 Abs. 2 WEG bzw. § 21 Abs. 3, 5 Nr. 2 WEG oder § 22 Abs. 1 WEG) und keine entgegenstehende Vereinbarung vorliegt. Meines Erachtens kann es dahinstehen, ob der Rückschnitt von Bäumen dem ordnungsgemäßen Gebrauch (§ 15 Abs. 2 WEG) oder der ordnungsgemäßen Instandhaltung (§ 21 Abs. 3, 5 Nr. 2 WEG) oder der über(!) die ordnungsgemäße Instandsetzung (§ 22 Abs. 1 WEG) des Gemeinschaftseigentums zu zuordnen ist. Diese Kompetenzen sind jedenfalls einem Beschluss zugänglich. Damit ist der Beschluss dem Grunde nach nicht nichtig. Des Weiteren müssten alle (anderen) Formalien insoweit eingehalten wurden sein. Es wäre möglicherweise zu prüfen, ob dem Fällen des Baumes andere gesetzliche Bestimmungen (das Naturschutzrecht oder die Gehölzschutzsatzung z.B.) entgegenstehen. Hierzu sollte die örtliche Behörde kontaktiert werden.
"Frage 1: Muss der Entschluss im der Niederschrift festgelegt werden?"
Das kommt darauf an, was die Teilungserklärung bestimmt.
Soweit dies in der Teilungserklärung, genauer der Gemeinschaftsordnung vorgesehen ist, ist der Beschluss nicht nichtig. Er ist jedoch innerhalb Monatsfrist (§§ 23 Abs. 4 Satz 2, 43 Abs. 1 Nr. 4, 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) anfechtbar. (BGH, Beschluß vom 03.07.1997 - V ZB 2/97 (Hamburg) in NJW 1997, 2956, so auch OLG Hamburg, Beschluss vom 07.02.2005 - 2 Wx 45/02 in ZMR 2005, 397 und OLG Düsseldorf, Beschluß vom 1. 10. 2004 - 3 Wx 207/04 in NJW-RR 2005, 165)
Anderenfalls ist der Beschluss gültig, da er keiner Form bedarf.
"Frage 2: Kann der Verwalter selber den Enschluss fassen, nachdem in der Versammlung alle anwesenden Eigentuemer sowie der Verwalter mit den vorliegenden Vollmachten zugesagt haben? "
Der Verwalter ist an den Beschluss gebunden (§ 27 Abs. 1 Nr.1 WEG), soweit er nicht diesen Beschluss innerhalb der Frist gerichtlich selbst anficht. (BayObLG (2. ZS), Beschluß vom 28. 2. 1974 - BReg. 2 Z 4/74 in BayObLGZ 1974, 86)
"Und kann der Verwalter von den Nicht anwesenden Eigentuemer nach der Versammlung einen anderen Bescheid bekommen und demensprechend handeln?"
Die Änderung eines Beschlusses bedarf eines neuen Beschlusses, eines sogenannten Zweitbeschlusses. (BGH, Beschluß vom 23. 8. 2001 - V ZB 10/01 (Köln) in NJW 2001, 3339) Da der Verwalter zum Zeitpunkt der Beschlussfassung mittels Vollmacht für die abwesenden Eigentümer stimmte, ist deren "Stimmungswechsel" für den ersten Beschluss unbeachtlich.
"Wie koennen wir uns darueber verhalten? "
Sie können unter Hinweis auf § 27 Abs. 1 Nr.1 WEG den Verwalter auf seine Pflicht zur Umsetzung gefasster Beschlüsse auffordern, die Arbeiten nachholen zu lassen. Nach § 21 Abs. 4 WEG können sie diese Umsetzung des Beschlusses auch vom Verwalter verlangen. Eine erneute Befassung der Eigentümerversammlung, wie in § 21 Abs. 8 WEG gefordert, bedarf es nicht. Es liegt ein Beschluss (schon) vor.
Damit wäre die Durchsetzung des Beschlusses mittels gerichtlicher Geltendmachung notwendig. Hierfür ist gem. § 43 Abs.1 Nr.3 WEG das Gericht in dessen Bezirk das Grundstück liegt ausschließlich zuständig.
Ich wünsche eine besinnliche Adventszeit.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.