Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Laut § 14 WEG besteht für jeden Wohnungseigentümer die Verpflichtung, dass Sie sowohl mit dem Sondereigentum, als auch mit dem Gemeinschaftseigentum nur so umgehen dürfen, dass Sie keinen anderen Wohnungseigentümer über das unvermeidbare Maß, also jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung, hinaus einen Nachteil zufügen. Das gilt auch für Ihre Terrasse. Hier kann ggf. eben eine Beeinträchtigung durch die Überbauung der Lichtschächte vorliegen (Stichwort Recht auf Licht). Daher kann der Rückbau verlangt werden, dass die Schächte wieder frei liegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
leider wurde der 2. Teil der Frage nicht beantwortet!
Ich sehe keine 2. Frage - iHr Problem ist die Aufforderung der Verwaltung
Nun werde ich von der Verwaltung angemahnt, die PV-Elemente in den Bereich der darüber liegenden Balkone (Brüstungen) zurück zu nehmen und die Lichtschächte frei zu machen. Ich war bisher der Meinung, dass die Terrasse zur Wohnfläche dazugehört und ich bestimmen kann, was da steht
Ich sehe dort keine 2. Frage - das Alleineigentum hat immer dann hinter den Belangen der Gemeinheit zurückzustehen, solange deren Belange beeinträchtigt werden.
Senden sie mir gerne die 2. Frage (?) per Mail