Sehr geehrter Mandant,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gesetzlich vorgeschrieben ist der Abschluss einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sowie einer Wohngebäudeversicherung, § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG. Diese Versicherungen hält der Gesetzgeber für besonders wichtig. Es obliegt im Übrigen dem Ermessen der Wohnungseigentümer, weitere Risiken abzusichern (vgl. Reichel-Scherer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 21 WEG (Stand: 01.07.2020), Rn. 329).
Generell ist die Versicherungspflicht beschränkt auf das Gemeinschaftseigentum nach § 1 Abs. 5 WEG. Eine darüber hinausgehende Pflicht der einzelnen Wohnungseigentümer, ihr Sondereigentum ebenfalls zu versichern, folgt nicht aus dem Gesetz (Reichel-Scherer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 21 WEG (Stand: 01.07.2020), Rn. 334).
Der Abschluss der von Ihnen genannten Versicherungen ist daher nicht verpflichtend. Insbesondere erscheint die Berufshaftflichtversicherung in Ihrem Fall entbehrlich, weil diese den Verwalter absichern soll.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Leon Beresan
Antwort
vonRechtsanwalt Leon Beresan
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Vielen Dank für die Antwort, leider kann ich die Antwort die ich brauche, nicht genau rauslesen.
Wenn ich jetzt ab nächsten Jahr die Selbstverwaltung übernehme (es ist und wird kein Gewerbe angemeldet, aber die Einkünfte werden in der Steuer angegeben), muss ich (weil evtl. gesetzlich vorgeschrieben) bzw. sollte ich mich hierfür irgendwie absichern.
Wenn ja, welche Versicherung(en) und mit welchen Summen?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Verpflichtend sind für Sie zwei Versicherungen:
1. Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung und
2. Wohngebäudeversicherung.
Zur Höhe der Versicherungssumme:
Die angemessene Höhe der Versicherungssumme richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. In die Betrachtung einzubeziehen sind insbesondere der Wert der Anlage, die Ausstattung, eine besondere Gefahrenlage wegen der örtlichen Lage oder sonstiger Aspekte.
Die Wohnungseigentümer beschließen über einen Wechsel der Versicherung nach ihrem Ermessen, also über die Kündigung des bestehenden und den Abschluss eines anderen Versicherungsvertrages. Um eine ermessenfehlerfreie Entscheidung treffen zu können, sind Vergleichsangebote erforderlich.
Jedem Wohnungseigentümer steht ein Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Mitwirkung am Abschluss eines ordnungsmäßigen Versicherungsschutzes zu (Reichel-Scherer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 21 WEG (Stand: 01.07.2020), Rn. 330).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Leon Beresan