Sehr geehrter Ratsuchender,
ab der Grundbucheintragung muß der neue Eigentümer für das Hausgeld aufkommen
Daneben tragen Sie als neuer Wohnungseigentümer die Hausgeldkosten, die ab Ihrer Eintragung im Grundbuch als Eigentümer anfallen (Pfälzisches OLG Zweibrücken, ZMR 1996, 340).
Der ehemalige Eigentümer haftet daher für alle bis zu seinem Ausscheiden aufgelaufenen Hausgeldrückstände. Dies gilt selbst dann, wenn nach dessem Ausscheiden eine Jahresabrechnung seitens der Eigentümergemeinschaft beschlossen worden ist (BGH, ZMR 1996, 5. 215; Pfälzisches OLG Zweibrücken, ZMR 1996, 340).
Daher sollten Sie also ganz genau prüfen, welche Rückstände für welchen Zeitraum geltend gemacht werden und wann die Grundbucheintragung erfolgt ist.
Unabhängig davon gilt aber zu Ihren Gunsten immer die Ratenzahlungsvereinbarung, so dass selbst dann, wenn die Gesamtbeträge von ihnen zu Recht gefordert werden, Sie auf Einhaltung dieser Ratenzahlungsvereinbarung bestehen können - die Klage wird daher ins Leere laufen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle