Sehr geehrte Fragestellerin,
ausgehend von Ihren Angaben erlaube ich mir die Frage wie folgt zu beantworten:
Bei dem Einbau eines größeren Fensters handelt es sich um eine bauliche Veränderung i.S.v § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG
. Dies bedeutet, dass vor Durchführung Entsprechender baulicher Veränderungen die Eigentümer zustimmen müssen, die von der Maßnahme betroffen sind. Zwar dürfte der Einbau eines ( größeren) Dachfensters grundsätzliche keine Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer darstellen, so dass eine Zustimmung grundsätzlich gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG
entbehrlich sein dürfte. Allerdings dürfte vorliegend wegen des bestehenden Denkmalschutzes durchaus eine Rechtsbeeinträchtigung der Übrigen WEG'ler bestehen, da hier vorliegend die Gemeinschaft als solches behördliche Ordnungsmittel wie Rückbau und Ordnungsgeld zu befürchten hat. Da eine Zustimmung der anderen WEG'ler nach Ihrer Schilderung nicht vorliegt kann die WEG gegen den handelnden Eigentümer einen Anspruch auf Rückbau geltend machen. Die für den Rückbau erforderlichen Kosten hat der betroffene Eigentümer zu tragen. Dieser hätte auch ein etwaiges Ordnungsgeld im Innenverhältnis an die WEG zu entrichten, sofern der handelnde Eigentümer von der zuständigen Behörde nicht als Handlungsstörer unmittelbar in Anspruch genommen wird.
Bitte beachten Sie, dass bereits geringfügige Sachverhaltsergänzungen oder Veränderungen zu einer anderen rechtlichen Einschätzung führten können.
Gerne können Sie die kostenlose Nachfrageoption nutzen, sollte etwas unklar geblieben sein.
In der Hoffnung Ihre Anfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Weger
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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18.08.2014
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18:25
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Weger
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