Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihren Fall anwendbare Urteile konnte ich in der Datenbank nicht finden, da Ihr Fall sehr einzelfallbezogen ist, allerdings kann ich Ihnen womöglich auch mit klaren Aussagen weiterhelfen.
Hinsichtlich des Klingelschildes ist von Ihnen kein neues Klingeltableau zu bestellen.
Zum Einen besagt bereits die Teilungserklärung, dass der Raum auch als Gewerbe benutzt werden kann, darüber hinaus haben Sie bereits auch die Nutzungsgenehmigung als Büro bekommen und drittens wäre dies auch völlig unverhältnismäßig, eine neue Klingelanlage für derart exorbitante Kosten zu bestellen, wenn gleich das Verschulden auch noch beim damaligen Verkäufer liegt.
Im Übrigen hätte sich die gesamte Gemeinschaft, selbst wenn dies erforderlich wäre, entsprechend der Miteigentumsanteile zu beteiligen.
Auch könnte die Forderung rechtsmissbräuchlich sein, wenn die separate klingel bereits längere Zeit dort angebracht ist und erst jetzt die Forderung aufkommt.
Ich kann hier keine Rechtsgrundlage erkennen, die den Einbau eines neuen Klingeltableaus auf Ihre Kosten rechtfertigt.
Hinsichtlich des Hausgeldes kann Ihr Teileigentum auch nicht als Wohnung deklariert werden, sondern nach dem tatsächlichen Zustand, also einer Garage mit einem Büro.
Einen TV-Anschluss brauchen Sie sodann auch nur dann bezahlen, wenn sie ihn auch besitzen.
Das ist dann die Aufgabe der Hausverwaltung, konkrete Abrechnungen zu erstellen und nicht alles "über einen Kamm" zu scheren, auch wenn dies natürlich einfacher wäre.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt