Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Die Eheleute C können ihre Stimme für die jeweilige Wohnung nur einheitlich abgeben und haben insgesamt 2 Stimmen.
Bei der geschilderten Übung der Stimmabgabe jedes Ehegatten für eine Wohnung müsste sowohl Frau C Herrn C eine Vollmacht für die Wohnung A als auch Herr C Frau C eine Vollmacht für die Wohnung B erteilen, damit ordnungsgemäß abgestimmt werden kann.
2.
Grundsätzlich ist es zulässig, dass sich Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung vertreten lassen, auch durch einen Rechtsanwalt.
Den Anwalt bei der nächsten Eigentümerversammlung "auszuschließen", dürfte kaum möglich sein.
Wird ein Vertreter, der seine Bevollmächtigung ordnungsgemäß nachweisen kann, vom Vorsitzenden einer Eigentümerversammlung zurückgewiesen, so sind die in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse vielmehr ANFECHTBAR (BayObLG NJW-RR 2003,1602
).
Eine Eigentümerversammlung ist nach § 25 Abs. 3 WEG
nur beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten.
Man könnte daher daran denken, eine Wohnungseigentümerversammlung "platzen" zu lassen, indem weniger als die Hälfte der Miteigentumsanteile nach obiger Berechnung erscheinen.
Ob dies längerfristig Nutzen bringt, ist aber wohl eher zu beweifeln. Probleme der Wohnungseigentümergemeinschaft können so wohl nicht gelöst werden.
3.
Ich würde eher empfehlen, dass mit den Verhältnissen unzufriedene Wohnungseigentümer einen im Wohnunseigerntumsrecht erfahrenen Rechtsanwalt (möglichst Fachanwalt) beauftragen und mit diesem die Probleme zu erörtern und ein weiteres Vorgehen zu besprechen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 18.04.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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