Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für ihre Frage und beantworte diese unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.
Voyeurismus an sich ist in Deutschland nur in engen Grenzen überhaupt strafbar. Hier wäre zunächst die, in Ihrem Fall nicht zutreffende Variante der heimlichen Videoaufnahmen zu nennen. Diese sind unbestritten nach § 201a StGB strafbar.
Das "spannen" ohne die Fertigung von Bildaufnahmen kann jedoch u.U. den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen. § 185 StGB wird, in Ermangelung einer spezielleren Regelung, in Fällen wie dem Ihren gerne herangezogen. Der strafrahmen des § 185 StGB reicht von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitstrafe, bei Beleidigung durch Tätlichkeit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe.
Im Regelfall ist davon auszugehen, dass bei einem Ersttäter eine Geldstrafe verhängt werden wird. Die zu Entscheidung über die Höhe obliegt jedoch einzig dem Tatrichter und ist deswegen nur schwer zu prognostizieren. Knappe 2 Monatsnettogehälter dürften jedoch realistisch sein.
Die Frage ist jedoch, in wie weit man Ihnen die Tat wird nachweisen können. Für eine Verurteilung muss feststehen, bspw. durch Zeugen, dass Sie die fragliche Handlung begangen haben. In wie weit bereits Hinweise auf Ihre Peron vorliegen, kann erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte trefflich beurteilt werden.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, auf die Verhängung eines Strafbefehles hinzuwirken. Auch ist eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldbuße durchaus möglich. Hierzu sollte jedoch ein Verteidiger hinzugezogen werden, der ggf. entsprechende Verhandlungen mit der staatsanwaltschaft für Sie übernimmt. die Erfolgsquote ist hierbei regelmäßig höher, als bei eigenmächtigen Versuchen.
Für das weitere Vorgehen ist Ihnen folgendes zu raten.
Den Termin bei der Polizei sollten Sie, weder mit noch ohne Anwalt wahrnehmen. Sie sind hierzu nicht verpflichtet. Auch darf Ihnen die Berufung auf Ihr Aussageverweigrungsrecht nicht nachteilig angelastet werden. Sodann sollten Sie über einen Verteidiger Akteneinsicht nehmen und in der Folge das weitere Vorgehen, sei es auf Einstellung oder Strafbefehl gerichtet, beraten. Gerne können Sie sich hierfür an meine Kanzlei wenden.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen sowie ggf. für die weitere Interessenwahrnehmung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt