Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Gesetz unterscheidet im Wesentlichen 2 Fälle, in denen die Elternzeit vorzeitig beendet werden kann. Zum einen ist die vorzeitige Beendigung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG
möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Zum anderen gibt es die besonderen Fälle des § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG
, in denen die Elternzeit vorzeitig beendet werden kann. Dies sind einmal die Geburt eines weiteren Kindes (hier nicht zutreffend) sowie besondere Härtefälle. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber ein Ablehnungsrecht, das nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ausgeübt werden kann. Erfolgt keine Ablehnung, wird die Erklärung, die Elternzeit vorzeitig beenden zu wollen, wirksam (BAG 21.04.2009 NZA 2010, 155
). Ob vorliegend ein Härtefall im Sinne des Gesetzes gegeben ist, bedarf näherer Prüfung. Allein das Ende der Elterngeldauszahlung stellt keinen Härtefall dar. Ein Härtefall kann aber bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern angenommen werden. Nimmt man vorliegend einen Härtefall an, wäre es tatsächlich angezeigt, die vorzeitige Beendigung vom Arbeitgeber zu verlangen und diesen Anspruch dann gerichtlich geltend zu machen, sollte eine Ablehnung zu Unrecht erfolgen.
Ich empfehle Ihnen daher, den Wunsch auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit zunächst schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen und sich hierbei auf einen Härtefall zu berufen. Erfolgt keine form- und fristgerechte Ablehnung, endet die Elternzeit vorzeitig und Sie haben Anspruch auf Beschäftigung.
Zur weiteren Vertretung Ihrer Interessen steht Ihnen meine Kanzlei gern zur Verfügung.
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Diese Antwort ist vom 25.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ich danke Ihnen erstmal sehr herzlich!
Könnten Sie mir dennoch ddie Definition: erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern...näher erläutern?...was bedeutet erheblich ect?
Die Erklärung sollte schriftlich sein. Besser brieflich oder ist per eMail ebenso akzeptabel. Ich hatte ihm ja schon per Mail mitgeteilt, dass ich zurückkommen möchte und er hat mir geantwortet:
"Ihre Elternzeit endet vereinbarungsgemäß zum 31.12.2012 (siehe Anlage).
Ein vorzeitiger Einsatz ist aufgrund der aktuellen Personalplanung nicht realisierbar."
Trotzdem nochmal ein Schreiben? Ich habe leider den Begriff vorzeitig nicht verwandt und ich habe mich auch noch nicht auf den Härtefall berufen......????
Vielen, vielen Dank
(Jetzt bin ich echt froh, eine Rechtsschutzversicherung zu haben)
mit freundlichen Grüßen
Zovia
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Eine Definition zu erheblich gefährdeter Existenz der Eltern konnte ich in den einschlägigen Kommentierungen nicht finden. In erster Linie werden damit jedoch persönliche, insbesondere gesundheitliche, und wirtschaftliche Veränderungen bei den Betreuenden oder den Kindern erfasst.
Da Sie sich bisher nicht auf einen Härtefall berufen haben, ist es ratsam, dies nun nachzuholen und den Arbeitgeber noch einmal anzuschreiben. Aus Gründen der Nachweisbarkeit sollte dies per Einwurfeinschreiben geschehen.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin