Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Während der Lieferverzug, also Überschreitung des Liefertermins, in der Regel umfangreich in AGB geregelt ist, ist eine frühere Lieferung meist vom Kunden erwünscht und daher unproblematisch. Deshalb wird in Ihrem Fall wahrscheinlich auch keine schriftliche Klausel hierzu im Vertrag vorhanden sein. Es kommt dann darauf an, ob der Ausschluss einer deutlich früheren Lieferung trotzdem Bestandteil des Vertrages geworden ist. Wenn der Händler wusste, dass Sie das Fahrzeug erst Ende des Jahres benötigen, wird man davon ausgehen können. Zumindest sind in Ihrem Fall beide Seiten davon ausgegangen, dass eine Lieferung frühestens Ende des Jahres erfolgen sollte. Deshalb käme hier hilfsweise auch eine Vertragsanpassung bzw. ein Rücktritt gemäß § 313 BGB in Betracht.
Lediglich wenn der Händler keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte, dass eine frühere Lieferung Nachteile für Sie haben könnte, könnte man hier von einer Abnahmepflicht ausgehen. Bei 6 Monaten vorher muss aus meiner Sicht der Händler aber davon ausgehen, dass noch Verträge für ein anderes Fahrzeug laufen und deshalb noch kein Interesse an dem neuen Fahrzeug bestehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für die Info.
Da in der aktuellen Marktlage niemand von den Beteiligten von einer zu frühzeitigen Lieferung ausging, wurde das nie thematisiert. Daher ist die Lage hier also recht unklar.
Macht es aus Ihrer Sicht einen Unterschied, dass ich als gewerblicher Kunde bestellt habe und nicht als Verbraucher?
Beste Grüße
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Zumindest dürfte dies keinen Unterschied zu Ihrem Nachteil machen, eher im Gegenteil: Bei einem gewerblichen Kunden wird man eher davon ausgehen müssen, dass bereits laufende Leasingverträge über ein Dienstfahrzeug existieren und daher eine deutlich frühere Lieferung mit entsprechend früherem Vertragsbeginn nicht gewünscht ist.
Mit besten Grüßen