Sehr geehrter Rechtssuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen darf ich wie folgt beantworten:
1. Eine Kündigung zum 31.10.04 war nicht möglich, die Kündigung wirkt aber zum nächstmöglichen Termin (31.12.04).
Eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist aus dem von Ihnen genannten Grund ist nicht möglich. Eine fristlose Kündigung kommt nur bei erheblichen Vertragsverstößen in Betracht, wo es einer Vertragspartei nicht zugemutet werden kann, das Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist abzuwarten. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, insbesondere ist der Vermieter auch nicht dazu verpflichtet, einen von Ihnen gestellten Nachmieter zu akzeptieren.
2. Die Rückgabe der Schlüssel bedeutet noch nicht, daß............
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht