Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich anhand des dargestellten Sachverhalts wie folgt:
1) Restschuldbefreiung nach 5 Jahren
Nach fünf Jahren können Sie einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung stellen, sofern sichergestellt ist, dass die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Vergütung Insolvenzverwalter/Treuhänder) bezahlt werden können. Dies scheint bei Ihnen der Fall zu sein. Hierzu sollten Sie bei ihrem Treuhänder über die Höhe Verfahrenskosten informieren, um hierauf eine entsprechende Zahlung an ihn leisten zu können.
2) Vorzeitige Restschuldbefreiung durch Vergleich mit Gläubigern
Auch die von Ihnen angedachte vorzeitige Restschuldbefreiung im Wege eines Vergleichs mit Gläubigern ist grundsätzlich möglich. Da Sie sich allerdings bereits in der Wohlverhaltensphase befinden, müssten sämtliche Gläubiger einen solchen Vergleich zustimmen, um eine vorzeitige Restschuldbefreiung zu erlangen. Dies ist nach meiner bisherigen Erfahrung in solchen Vergleichsverhandlungen eher schwierig, insbesondere wenn sie 10 und mehr Gläubiger haben sollten.
3) Vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren
Sie haben jedoch die Möglichkeit bereits nach Ablauf von drei Jahren ab Insolvenzeröffnung eine vorzeitige Restschuldbefreiung zu erlangen. gemäß ihrer Sachverhaltsschilderung dürften die drei Jahre bereits abgelaufen sein. Für eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren müssen zum einen die Verfahrenskosten gedeckt und zum anderen genügend Masse vorhanden sein, so dass hiervon 35 % der festgestellten Insolvenzforderungen bezahlt werden können.
Vorteil dieser Variante ist, dass sie dies beim Insolvenzgericht beantragen können und somit nicht auf eine 100 %-ige Zustimmung ihrer Gläubiger angewiesen sind. Hierzu müssten Sie beim Treuhänder gleichfalls in Erfahrung bringen, wie hoch die voraussichtlichen Verfahrenskosten sind und zusätzlich die Höhe der insgesamt festgestellten Insolvenzforderungen (Schlussverzeichnis) erfragen, um die Quote der notwendigen 35 % ermitteln zu können.
Mit freundlichenGrüßen
Daniel Meintz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Meintz
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Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Aus welchen Gründen lehnen die Gläubiger so etwas denn ab? Sie würden doch das Geld direkt bekommen, was ich (in meinem Fall) jetzt noch 21 Monate abzahle. Eventuell könnte ich ja sogar ein paar Prozent mehr anbieten, als sie aus der Insolvenz bekommen würden. Das müsste doch auch für die Gläubiger erstrebenswert sein, schnellstmöglich das Geld zu bekommen. Dass sie keine Ratenzahlung wollen, verstehe ich. Aber eine Einmalzahlung hat für die Gläubiger doch keine Nachteile oder?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Nach meiner Erfahrung mit Vergleichsverhandlungen im Rahmen der Wohlverhaltensphase ist es schlichtweg so, dass einige Gläubiger die Anfrage einfach ignorieren. Sie können keinen Gläubiger dazu zwingen, einem solchen Vergleichsangebot zuzustimmen. Es ist aber in einem solchen Prozess zwingend erforderlich, dass sämtliche Gläubiger diesen Vergleich zustimmen, woran solche Vergleichsbemühungen nach meinen bisherigen Erfahrungen regelmäßig scheitern. Nicht alle Gläubiger entscheiden ausschließlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, insbesondere dann nicht, wenn es um geringe Beträge geht.
Sie können es gern versuchen, allerdings müssen Sie damit rechnen, nicht von allen Gläubigern eine Rückmeldung zu erhalten. Sofern nur ein Gläubiger den Vergleich ablehnen sollte oder erst gar nicht reagiert, wären die Vergleichsbemühungen gescheitert. Es kommt hierbei insbesondere auf die Anzahl der Gläubiger sowie auch deren Zusammensetzung an.
Eine dezidierte Prüfung der Erfolgsaussichten sprengt allerdings den Rahmen dieser Frage.
Mit freundlichenGrüßen
Daniel Meintz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht