Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Für den Tatbestand der üblen Nachrede, § 186 StGB
, kommt es vorrangig nicht darauf an, ob Sie sich betrogen fühlten.
Denn üble Nachrede begeht, wer in Bezug auf einen anderen Dritten gegenüber Tatsachen behauptet, die geeignet sind, den anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wenn die Vorwürfe nicht erweislich wahr sind.
Es kommt also auf die Erweisbarkeit der Behauptung an, nicht auf das subjektive Gefühl.
Der Vorwurf "Du lügst und betrügst" ist offenkundig geeignet, jemanden verächtlich zu machen und herabzuwürdigen. Auch die Ehepartner sind "Dritte" (was im Ergebnis mit Blick auf Untelassungsanspruch und Anwaltskosten bedeutungslos wäre, da sonst der § 185 StGB
eingreifen würde). Sie müssten diese Umstände also nachweisen können, um den entlastenden Wahrheitsbeweis zu führen, was nach Ihren Angaben nur teilweise gelingen wird.
Daher hat Ihre ehemalige Geschäftspartnerin einen Unterlassungsanspruch gegen Sie aus §§ 823 Absatz 2 BGB
, 186
(185) StGB in Verbindung mit § 1004 BGB
analog.
Durch die üble Nachrede/beleidigung haben Sie ein "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 BGB
verletzt und sind der Gegenseite daher unterlassungs- und schadensersatzpflichtig. Hierzu gehören auch Anwaltskosten.
Wenn Sie die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen, müssen Sie mit einem gerichtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren mit dem Streitwert 4.000 € rechnen, weshalb sich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung zumindest die Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung empfiehlt.
Zahlen Sie nur die Anwaltskosten nicht, könnten diese eingeklagt werden und würden sodann den (bei 460 € moderaten) gerichtlichen Streitwert bilden, den die Gegenseite nach Grund und Höhe vollumfänglich darlegen und beweisen müsste.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.04.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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Danke für Ihre sachkundige Antwort.
Was ich meiner Geschäftspartnerin nachweisen kann ist eine versuchte Steuerhinterziehung. Sie hat auf Rechnungen für Büromöbel noch andere Gegenstände "draufgesattelt", um die höheren Beträge beim Finanzamt geltend zu machen. Erst auf mein Intervenieren hin hat sie diese Beträge wieder ausgebucht.
Es handelt sich demnach um eine versuchte Steuerhinterziehung (Steuerbetrug), den ich ihr beweisen kann. Wie bewerten Sie dies rechtlich im Hinblick auf ihre Vorwürfe gegen mich ?
Sehr geehrte Fragestellerin,
den im Volksmund so genanten "Steuerbetrug" gibt es als Tatbestand tatsächlich nicht. Es dürfte sich um eine Steuerverkürzung gemäß § 370 AO
.
Leider bedeutet das unterstellen eines vollendeten Betrugs nicht dasselbe wie eine versuchte Steuerverkürzung.
Der erforderliche Wahreitsbeweis wird sich so nicht führen lassen. Eine andere Frage ist natürlich, ob Ihre ehemalige Partnerin es tatsächlich riskieren will, eine Mitwisserin um ihr steuerliches Gebahren zivilrechtlich abzumahnen.
Hier könnte ein gegenseitiges "Stillhalteabkommen" sinnvoll sein, was natürlich nur im persönlichen Gespräch geklärt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt