Sehr geehrter Fragender,
zunächst ist einmal zu trennen, was Ihre Schulden und was die Ihrer Frau sind.
Ihre Frau haftet - auch wenn verheiratet - nicht für Ihre Schulden und andersherum.
Sie schreiben, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Ihre Frau lautete, dann aber, dass es sich aus Schulden aus der Selbständigkeit handelt - ich nehme aus Ihrem Schreiben an, dass dann dann Ihre und nicht die Ihrer Frau sind.
Dann läuft jedenfalls die Pfändung auf dem Konto Ihrer Frau ins Leere, wenn es kein Gemeinschaftskonto ist.
§288 StGB
gilt nur für denjenigen, dem die Vollstreckung droht. Dieser muss auch das Geld beseitigt haben, sprich also wenn es Ihre Schulden sind durch die Zahlung auf das andere Konto. Ihre Frau wäre dann wegen Mittäterschaft/Beihilfe strafbar, wenn es ihr Konto alleine ist.
Bitte klären Sie daher genau auf,
1. wem gehören die Schulden und gegen wen lautet der Titel?
2. Besteht ggf. eine Gesamtschuld?
3. wem gehört das Konto Ihrer Frau?Ihr alleine und Sie haben nur Verfügungsberechtigung oder beiden gemeinsam?
Der Rechtsanwalt hat in seinem Schreiben nichts weiter geschrieben, da er durch die Pfändung als Handlung selber bereits etwas erreicht. Dagegen etwas zu schreiben hilft nichts. Wenn diese Pfändung zu Unrecht war (siehe meine konkreten Fragen), dann hilft hier nur die Vollstreckungsgegenklage.
Beantworten Sie bitte meine Fragen daher konkret. Ich melde mich dann morgen bei Ihnen.
Ich verbleibe mit guten Wünschen zur Guten Nacht
Diese Antwort ist vom 19.04.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel: 04221-983945
Web: http://www.drseiter.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
um Aufklärung bezüglich Konto und den Schulden zu schaffen:
1.) Die Schulden habe ich, der Ehemann und der Titel beläuft sich auch nur gegen mich.
2.) Ob Gesamtschuld vorliegt ist mir nicht bekannt, bzw. ich weiss den Begriff nicht einzuordnen. Die Schuld die hier gepfändet wird, hat nichts mit meiner Frau zu tun. Es geht um eine Dienstleistung aus einer Zeit als ich selbständig war und ich meine Frau noch nicht einmal kannte.
3.) Kontoinhaber ist meine Frau, ich bin nur Verfügungsberechtigt.
Ist es den jetzt so das meine Frau rechtlich belangt werden kann? Es steht immer noch die Geldwäsche im Raum. Liegt hierbei illegal erworbenes Einkommen vor?
Kann meine Frau der Mittäterschaft in Sachen Vollstreckungsvereitelung überhaupt belangt werden, wenn doch regeläßig und erfolgreich gegen mich vollstreckt wird? Es wirkt verwirrend das von Vereitelung die Rede ist, wenn doch andere Gläubiger regelmässig zu Ihrem Anspruch kommen.
Wir sind ratlos was nun zu tun ist, und was für meine Frau zu erwarten ist.
Sehr geehrter Fragender,
wenn der Titel alleine auf Sie läuft, besteht keine Gesamtschuld mit Ihrer Ehefrau (Gesamtschuld bedeutet, dass beide gemeinsam von den Schulden betroffen sind). Wie Sie schreiben, kannten Sie Ihre Frau zu der Zeit noch nicht.
Wenn es aber so ist, dass das Konto nur auf Ihre Frau lautet, dann kann dort auch nicht vollstreckt werden, da es sich um das Geld Ihrer Frau handelt.
Vermögen Ihrer Frau auf dem Konto darf nicht gepfändet werden, da es in dem Eigentum der Frau steht. Hier wäre eine Klage dagegen einzureichen!
Eine Vereitelung kommt dann in Betracht, wenn Sie, weil Sie wissen, dass Gläubiger ihr Geld vollstrecken, das Vermögen - sprich hier den Lohn - so zur Seite schaffen, dass die Vollstreckung ins Leere läuft.
Dies ist bei jedem Fall neu zu prüfen. Sicher befriedigen Sie andere Gläubiger mit dem Lohn, aber genau in diesem betreffenden Fall ist das eben nicht so. Daher ist jeder Einzelfall zu prüfen.
Nun haben Sie aber gerade hier den umgekehrten Fall gemacht. Sie haben vor (!) der Vollstreckung den Lohn nicht mehr auf das Konto Ihrer Frau gezahlt. Daher wäre hier keine Handlung zu sehen, die die Vollstreckung vereitelt, sodass weder Sie noch Ihre Frau etwas zu befürchten haben. Wenn doch, dann sollten Sie sich schnellstmöglichst an einen Anwalt wenden und vorher keine Aussage bei der Polizei machen.
Den Vorwurf der Geldwäsche kann ich nicht nachvollziehen. §3 GWG
bezieht sich auf §2 und dort sind alle betroffenen Personen genannt (z.B. Banken, Rechtsanwälte, Finanzunternehmen). Solange Ihre Frau nicht hierunter fällt (davon ich gehe ich jetzt mal aus), kann §3 gar nicht Anwendung finden.
Abschließend gesagt: Sie haben die Zahlungen umgestellt und das war im strafrechtlichen Sinne richtig und daher gehe ich nicht davon aus, dass Ihre Frau belangt werden kann.
Und wie gesagt: wenn doch ein Schreiben von der Polizei kommt: den Rechtsanwalt anrufen vor (!) einer Aussage.
Viele Grüße Dr. C. Seiter