Sehr geehrter Fragesteller,
ich nehme an, dass Sie die Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen haben, denn dann kann der Käufer nur noch Ansprüche geltend machen, wenn er tatsächlich beweist, dass er hier arglistig getäuscht wurde.
Hierzu müsste er beweisen, dass überhaupt ein Mangel vorliegt und Sie hierüber arglistig getäuscht haben.
Ich bin kein Techniker, weshalb es hier einer verlässlichen Expertise bedarf, um zumindest die technische Seite zu beurteilen.
Von der defekten Ölpumpe wussten Sie nichts, also können Sie hier auch nicht getäuscht haben.
Wenn dies die Hauptursache etwaiger Fahrprobleme sein sollte, kann sich der Käufer nicht auf Arglist berufen.
Zudem haben Sie den Käufer über die Ihrer Meinung nach bestehenden Probleme aufgeklärt, so dass dies, vorausgesetzt, Sie könnten diese Aufklärung beweisen, ebenfalls für Sie spricht.
Insofern sehe ich ohne weitere Informationen das größere Prozessrisiko bei dem Käufer.
Insgesamt käme es aber auch auf die Höhe der Rechnung an.
Liegt die bei 2000 €, dann würde ich sagen: Zu viel zum Teilen, bei einem ursprünglichen Kaufpreis von € 4.000,00.
Liegt die Rechnung bei € 500,00 sollten Sie teilen.
Nicht selten wird in derartigen Angelegenheiten auch vor Gericht ein Vergleich geschlossen.
Sind Sie hier anwaltlich vertreten, erhöht dieser Vergleich aber wiederum die Anwaltsgebühren, so dass in dem Fall sehr wahrscheinlich drauf gezahlt würde.
Also geht abschließend meine Tendenz in Richtung des Teilens, sofern die Rechnung bis insgesamt
€ 800,00 liegt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Die Gewährleistung ist vertraglich ausgeschlossen worden. Es ist so, das ich den Käufer mündlich aufgeklärt habe, und seine Freundin derweil in einem anderen Auto sass. Bei der Probefahrt war ich allein mit dem Käufer unterwegs. Die Reparaturen habe ich ja wie schon eingangs erwähnt selbst durchgeführt-könnte dies mittels der Rechnungen für die Ersatzteile nachweisen. Die Werkstätten hier im Ort verbauen keine fremden, bzw. selbstmitgebrachten Teile.
Nun ist es so, das der Käufer einen Kostenvoranschlag erstellen lässt und sich die erste Schätzung seiner Werkstatt auf 3000,- Euro beläuft. Er hat auch aufgelistet für wieviele Probleme der eigentliche Fehler steht, bzw. hält mir vor davon gewusst zu haben, inkl. Der defekten Ölpumpe. Und das dieser eklatante Mangel eben nicht in dieser kurzen Zeit hätte passieren können. etc.
Den behaupteten Mangel vorausgesetzt, ist das Fahrzeug nicht fahrbereit. Eine genaue Erklärung mit "Werkstattkommentaren" habe ich vom Käufer erhalten.
Wenn ich sie richtig verstanden habe, müsste ich die Aufklärung beweisen, und nachvollziehbar erklären wie die Reparatur vonstatten ging? Ist das korrekt?
Danke im voraus für ihre Zeit und Mühe.
Sehr geehrter Fragesteller,
das ist nicht ganz korrekt:
Zunächst muss der Käufer folgendes beweisen:
1. Es liegen Mängel vor.
2. Diese lagen schon beim Kauf vor.
3. Sie haben über diese Mängel nicht nur Bescheid gewusst, sondern auch arglistig! darüber getäuscht.
Wenn der Käufer diese Punkte nicht beweisen kann, verliert er die Klage, denn der Ausschluss wäre dann wirksam.
Sie müssten ggf. beweisen:
1. Der Käufer kannte die von Ihnen benannten Mängel, wobei dieser Punkt nur dann vom
Gericht beleuchtet wird, wenn der Käufer beispielsweise beweisen oder schlüssig darlegen konnte, dass Sie über die von ihm angegebenen Mängel Wissen hatten.
Deshalb sehe ich hier die Chancen des Käufers eher als schlecht an, was ein gebrauchtes Fahrzeug dieser Preisklasse anbetrifft.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt