Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:
Ich gehe davon aus, dass Ihnen eine Straftat gem. § 29 Abs.1 BTMG vorgeworfen wird.Die Strafe liegt diesbezüglich bei Geldstrafe bzw. bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 liegt eine Verfolgungsverjährung von fünf Jahren vor. Beginn der Verjährung ist gem. § 78a StGB, sobald die Tat beendet ist. Somit am 10.05.2001. Die Verjährung kann jedoch unterbrochen werden. Bei Ihnen kommt § 78c Abs.1 Nr. 1 StGB in Betracht. Eine Unterbrechung ist dann gegeben, wenn Sie am 13.04.2006 als Beschuldigter verhört worden sind. Wurden Sie nur als Zeuge verhört, hat keine Unterbrechung stattgefunden.
Bezüglich der weiteren Vorgehensweise würde ich Ihnen raten, keine weiteren Aussagen zu machen,bis Sie mit einem Anwalt alles durchgesprochen haben. Dies sehe ich in Ihrem Fall als unbedingt notwendig an. Gerade im Strafrecht gibt es viele Komponenten, die zu einer Änderung der rechtlichen Situation führen können. Sie hatten z.B.geschrieben, dass Sie alles bei der Polizei zugegeben hätten, da Sie ja eh geschockt gewesen wären. Unter Umständen besteht die Möglichkeit eines Beweisverwertungsverbotes. Dies muss aber an Hand aller Umstände geprüft werden. Mit diesem können Sie dann auch die weitere Vorgehensweise besprechen. Hierfür stehen wir Ihnen auch gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtlichen Orientierung geben konnte. Bitte beachten Sie, dass auf Grund von Umständen, die der Bearbeiterin nicht bekannt sind, eine andere Beurteilung möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Gerlach
Rechtsanwältin