Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als Beschuldigte in einem Strafverfahren wird Ihnen standardmäßig ein "Anhörungsbogen" zugeschickt. Falls auf diesem Anhörungsbogen Ihre Personalien alle korrekt angegeben sind, müssen Sie den Anhörungsbogen weder ausfüllen, noch zurückschicken!
Ihnen steht es frei, von Ihrem "Schweigerecht" Gebrauch zu machen. Dies sollten Sie zunächst auch tun.
Bevor Sie sich zu der Sache äußern, sollten Sie am Besten durch einen Strafverteidiger "Akteneinsicht" nehmen, um herauszufinden, was man gegen Sie in der Hand hat.
Es könnte durchaus passieren, dass Sie in naher Zukunft auch noch eine "Vorladung der Polizei" erhalten. Hierauf müssten Sie ebenfalls nicht reagieren. Sie müssten den dort genannten Termin nicht einmal absagen.
Ausnahme: Die Vorladung enthält den Zusatz: "im Auftrag der Staatsanwaltschaft". In diesem Fall müssten Sie erscheinen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen!
Mit freundlichen Grüßen
29. September 2022
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20:45
Antwort
vonRechtsanwalt Marcel Blobel
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