Gerne zu Ihrer Frage:
Ein "Rotlichtverstoß" liegt vor, wenn nach Beginn der Rotphase die Haltelinie mit der Front des Fahrzeugs überfahren wurde. So die Rechtsprechung des BGH und z.B die OLG Dresden und Hamm.
Allerdings gibt es zu diesem Thema zur Feststellung des Tatbestands eine sehr kasuistische (= Einzelfall bezogene) Rechtsprechung bezüglich z.B. der Verwendung eines stationären standardisierten Messverfahrens und ggf. sogar der Zulässigkeit von Schätzungen durch Zählen (OLG Hamm, Beschluss vom 12. 3. 2009 - 3 Ss OWi 55/09) oder Augenblicksversagens (OLG Hamm) oder sonstiger "Schätzungen", nämlich...
(OLG Bamberg , Beschl. v. 29.10.2015 – 3 Ss OWi 1310/15): ....
"Ein sog. ‚qualifizierter‘ Rotlichtverstoß kann schon dann als hinreichend festgestellt anzusehen sein, wenn sich die tatrichterliche Überzeugung und Schätzung einer länger als 1 Sekunde andauernden Rotphase auf die zuverlässige Beobachtung eines Zeugen stützen kann, wonach das Wechsellichtzeichen unmittelbar nach dem Überfahren durch den Betroffenen wieder auf Grün umschaltete."
... so dass es zweckmäßig sein kann, zuvorderst Akteneinsicht zu nehmen und dann über den Sinn und die Erfolgsaussicht eines Rechtsbehelfs sich ggf. mit einem Verteidiger Ihres Vertrauens zu beraten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen