Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:
Die Antwort auf Ihre Frage findet sich in § 19 Absatz 1 VVG
, der wie folgt lautet:
(1) 1. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. 2. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Dies bedeutet:
1. Sie müssen zunächst ohnehin nur Fragen beantworten, nach denen der Versicherer ausdrücklich schriftlich gefragt hat.
2. Ihre vorvertragliche Anzeigepflicht endet grundsätzlich mit der Abgabe des Antragsformulares bzw. Ihrer Vertragserklärung an den Versicherer. Eine Nachmeldepflicht für ärztliche Behandlungen und Veränderungen im Gesundheitszustand besteht Ihrerseits danach grundsätzlich nicht mehr.
3. Ausnahmsweise kann zwar die Anzeigepflicht auch nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung noch fortbestehen, aber nur bis endgültigem Vertragsschluss und nur, wenn der Versicherer bis dahin erneut in Textform nachfragt.
Da die Policierung aber bereits erfolgt ist, dürfen sie somit davon ausgehen, dass Sie Ihrer vorvertraglichen Anzeigepflicht ausreichend nachgekommen sind. Erkrankungen danach müssen nicht mehr nachgemeldet werden.
Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Ich bitte, dies auch im Rahmen der Bewertung der Antwort zu berücksichtigen und diesbezüglich um Fairness, sollte die Antwort aufgrund der Rechtslage nicht wie erhofft ausfallen
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt
www.ra-krause-kiel.de
23.07.2020
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17:50
Antwort
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