Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts ist das von Ihnen geplante Vorgehen grundsätzlich möglich, Sie dürfen den Vertrag zu einer möglichen Unternehmensnachfolge unterzeichenen. Zu beachten wäre nach § 103 InsO
, dass dem Insolvenzverwalter bei gegenseitgen Verträgen grundsätzlich ein Wahlrecht zusteht, ob er den Vertrag erfüllt oder nicht:
Zitat:§ 103 - Wahlrecht des Insolvenzverwalters
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. 3Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
Ob hier der Verwalter (abhängig von der Formulierung des Vertrages) überhaupt eine Anwendung des § 103 InsO geltend machen können ist schon zweifehlhaft. Wenn Sie den Vertrag schon vor der Insolvenz abschließen, sollten Sie daher sicherheitshalber formulieren, dass nur Sie höchstpersönlich über die Annahme der Nachfolge entscheiden können. Soweit die Unterzeichnung erst nach der Verfahrenseröffnung erfolgt gibt es hier keine Möglichkeiten zum Einschreiten, die Unterzeichnung und die Folgen sind dann gültig. Zu beachten ist allerdings, dass der Wert der Firma (so denn einer Vorhanden ist) unter Umständen in die Insolvenzmasse fallen würde soweit es noch zu keiner Aufhebung des Verfahrens nach § 200 InsO gekommen ist. Hier sollte bei einem Kauf der Firma dann eine langfristige Ratenvereinabrung getroffen werden, so dass es zunächst nicht zu einer Schenkung oder Teilschenkung kommt.
Während des gesamten Verfahrens sollten Sie beachten, dass Sie nach § 295 II den Betrag abführen müssen, der sich als pfändbares (Netto)einkommen ergäbe, wenn Sie die Tätigkeit des Unternehmens im Angestelltenverhältnis ausüben würden:
Zitat:§ 295 II InsO - Obliegenheiten des Schuldners
(1)....
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Sinn dahinter ist zu vermeiden dass sich der Schuldner als Selbständiger arm rechnen kann in dem er z.B. hohen Aufwand für Firmenautos o.ä,. ausgibt. Ob es sich dabei um eine Haupt- oder Nebentätigkeit handelt ist relativ egal. In Ihrem Fall müsste also ermittelt werden, was Sie als Unternehmer im Angestelltenverhältnis z.b. als Geschäftsführer verdienen. In der Praxis dürfte dies schwierig werden, die Vorschrift geht eher von "klassischen" Berufen wie Handwerkern aus. Eventuell wäre der Insolvenzverwalter bereit sich darauf einzulassen von der Tätigkeit eines Abteilungsleisters je nach Firmenbranche auszugehen.
Wie sich jetzt selbst schon denken können ist das kaum praktikabel und es sollte mich sehr wundern wenn der Treuhänder auf diese (eigentlich korrekte) Verfahrensweise besteht.
Für Sie wäre es daher sicher günstiger, wenn so verfahren wird, dass Sie sich mit dem Verwalter auf einen konkreten Betrag einigen, der jeden Monat abgeführt wird, unabhänig von den tatsächlichen Gewinnen. Sie sollten also dem Treuhänder ihr Vorhaben vor der Aufnahme der Tätigkeit schildern und abwarten, was dieser vorschlägt.
Ich hoffe Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke