Vorsteuerabzug, bei Leistungserbringung nur im Ausland
20.05.2018 20:47 |
Preis: 98,00 € |
Steuerrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Alex Park, LL.B.
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Sachverhalt:
Gem. Rundschreiben des BMF vom 27. Februar 2018 (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2018-02-27-umsatzsteuerliche-behandlung-von-bitcoin-und-anderen-sog-virtuellen-waehrungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1) ist der Umtausch von Kryptowährungen und das Mining (Schürfen) bei nicht identifizierbarem Leistungsempfänger nach
§4 Nr. 8 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Entsprechend kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Wenn ich nun nach
§9 Abs. 1 UStG auf die Steuerfreiheit verzichte und auf die nach
§4 Nr. 8 Buchst. b UStG erzielten Erlöse 19% Umsatzsteuer abführe, kann ich vom Vorsteuerabzug gebrauch machen.
So weit sollte alles klar sein.
Was passiert jedoch wenn der Leistungsempfänger beim Mining (Schürfen) identifizierbar ist und (theoretisch) das reverse charge Verfahren greift. Es handelt sich um einen in der EU (Slowenien) ansässigen Mining Pool (NiceHash) mit UStID (VAT ID). Der Leistungsempfänger ist aus meiner Sicht identifizierbar und es tritt eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft ein. D.h. ich müsste vom Vorsteuerabzug auch gebrauch machen können, ohne aus den Erlösen selbst USt. abzuführen. Das Rundschreiben des BMF dürfte hier nicht greifen, da der Leistungsempfänger identifizierbar ist.
Zwei Probleme an dieser Stelle:
- Es werden beim Mining (Schürfen) keine Rechnungen erstellt. Es handelt sich um eine (protokollierte) Auszahlung von BitCoin oder einer anderen Kryptowährung.
- NiceHash lehnt die Anwendung des reverse charge Verfahrens ab.
NiceHash argumentiert, dass diese nur als Mittler fungieren und man die Rechenleistung zum Schürfen von Kryptowährungen nicht an NiceHash verkauft, sondern an die Kunden (nicht identifizierbar) von NiceHash und der Mining Pool nur als Mittler auftritt. NiceHash führt nach eigener Aussage USt. nur auf Transaktionsgebühren ab. Die Bezahlung (in BitCoin) erhalte ich jedoch von NiceHash.
Meines Erachtens nach handelt es sich um einen identifizierbaren Leistungsempfänger im EU-Ausland für den ich eine IT-Dienstleistung erbringe. Entsprechend handelt es sich um ein B2B Geschäft bei dem das reverse charge Verfahren anzuwenden ist und ich kann entsprechend auch ohne abführen von USt. vom Vorsteuerabzug gebrauch machen.
Was passiert nun wenn ich wie oben beschrieben vorgehe, mein Geschäftspartner (NiceHash) jedoch nicht ordnungsgem. nach dem reverse charge Verfahren die USt. in Slowenien abführt? Droht mir dadurch ungemach durch das Finanzamt, z.B. durch Nachzahlung von USt. weil mein Geschäftspartner (m.E. zu unrecht) das reverse charge Verfahren ablehnt?