Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe bei der Beantwortung Ihrer Frage von folgenden Gegebenheiten aus: Die 1. und 2. Vorsitzender haben Ihr Amt niedergelegt. Der Vorstand besteht insgesamt aus die 1. und 2. Vorsitzenden, den Kassierer und dem Jugenwart. Der Ehrenrat wurde vor dem Rücktritt abgewählt. Ein neuer Ehrenrat wurde nicht gewählt.
Der Ehrenrat war zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht vorhanden, da dieser bereits abgewählt war. Auch wäre dieser nicht zuständig, da nicht der gesamte Vorstand zurückgetreten ist. Für den Fall, dass nur ein Teil des Vorstandes, wie hier der 1. und der 2. Vorsitzender zurückgetreten sind, wurde in Ihrer Satzung keine Regelung bestimmt. Daher ist in diesem Fall es vertretbar, zunächst einen Wahlvorstand zu wählen.
Aber auch wenn dies nicht vertretbar wäre, würde es nicht zu der Nichtigkeit der Bestellung kommen. Nach der Rechtsprechung ist eine Bestellung wegen eines Formmangels nur dann nichtig, wenn der Formmangel ein Mitglied in eines seiner Rechte erheblich eingeschränkt hat (BGH NJW 2005 828, 830). Da hier die Wahl ansonsten ordnungsgemäß durchgeführt wurde, ist ein Verstoß, der die Nichtigkeit der Bestellung rechtfertigen würde, nicht zu erkennen. Auch fehlt es an der Kausalität des Fehlers für den Beschluss. Es ist davon auszugehen, dass auch dieser Vorstand mit einem anderen Wahlvorstand gewählt worden wäre.
Wenn das Mitglied bei der Abstimmung Kenntnis von einem möglichen Verfahrensfehler hatte und trotzdem dieser Wahl zugestimmt hat, handelt dieses Mitglied rechtsmissbrauchend. Eine Klage hätte dann keinerlei Aussicht auf Erfolg.
Wäre die Wahl tatsächlich nichtig, würde der Vorstand nunmehr aus 3 Mitgliedern bestehen. Ist vorgesehen, dass es einen 1. und einen 2. Vorsitzenden geben muss, kann jedes Mitglied gemäß § 29 BGB beim zuständigen Amtsgericht die Bestellung eines Notvorstandes beantragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diplom - Jurist, LL.M. Sebastian Scharrer, Rechtsanwalt