Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grundlage des durch Sie mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Anfechtung der Vorstandswahl
Grundsätzlich käme bezüglich einer Anfechtung der Vorstandswahl in Betracht, dass die Stimmabgabe nach den §§ 119 ff. BGB
anfechtbar ist. Im Einzelfall ist aber die Zuordnung der Einzelstimme nicht möglich und außerdem auch der Nachweis des Anfechtungsgrunds schwer. In der Praxis wird dieses Ergebnis deshalb nur schwerlich zum Ziel führen. (vgl. diesbezüglich Stöber/Otto Rn. 823 f.)
2. Anfechtung des Protokolls
Bezüglich einer Anfechtung des Protokolls gilt, dass grundsätzlich ein Ergebnisprotokoll ausreichend ist. Allenfalls bei Widerspruch hinsichtlich der gefassten Beschlüsse oder in Bezug auf Auszählungsergebnisse sollte das Protokoll auch diese Umstände festhalten. (vgl. Stöber/Otto Rz. 881)
3. Ladungsfrist für die Mitgliederversammlung
Bezüglich der Einladung zur neuen Mitgliederversammlung kommt einerseits in Betracht, dass diese nicht fristgerecht erfolgt ist und andererseits auch, dass ein sonstiger Ladungsmangel vorliegt. Sie dürfen mir gerne mitteilen, was diesbezüglich in der Satzung zu Frist und Form geregelt ist. Auf Grundlage Ihrer Schilderung scheint mir aber durchaus die Möglichkeit nicht ganz ausgeschlossen, dass diesbezüglich ein Mangel vorliegt.
Ein solcher Mangel könnte potentiell zur Nichtigkeit der zu fassenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung führen. Damit wären nicht die vergangenen Beschlüsse anfechtbar, aber es wäre Zeit gewonnen für eine geplante Satzungsänderung, in Ihrem Sinne entsprechende Vorschläge zu unterbreiten, indem erst einmal die Beschlussfassung auf der nächsten Mitgliederversammlung verhindert wird.
4. Geplante Satzungsänderung
Bezüglich der geplanten Satzungsänderung ist es möglich, dass Sie als Mitglieder im Verein (Änderungs)Anträge zu den Punkten einbringen, die (fristgerecht) Eingang in die Tagesordnung gefunden haben. Sie können also jedenfalls zum Punkt "Zusammensetzung des Vorstandes" noch einen Änderungsantrag einbringen. Gegenständen, die nicht fristgerecht auf der Tagesordnung stehen, kann auch nicht mit Änderungsanträgen begegnet werden.
Sie dürfen mir gerne bezüglich Ergänzungen zu 3., also zur Frage der Form und Frist der Einladung zur Mitgliederversammlung, per E-Mail Ihre Satzung und die Einladung zur Mitgliederversammlung zukommen lassen. Ich ergänze meine Antwort dann um diesen Punkt und Sie dürfen mir dann im Nachgang natürlich auch gerne noch mit der kostenlosen Nachfragefunktion Fragen zum Verständnis stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 28.10.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
E-Mail:
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Übersendung der weiterführenden Unterlagen.
Bezüglich der Form der Einladung sieht Ihre Satzung eine schriftliche Einladung vor. Ich gehe allerdings davon aus, dass durch die Mitglieder bereits seit längerer Zeit eine E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt wird und auch auf diese Weise zu den Mitgliederversammlungen eingeladen wird. Insoweit gehe ich davon aus, dass damit im Ergebnis kein Formmangel vorliegt. (Vgl. zum Meinungsstand Stöber/Otto Rn. 683 und 683b) )
Bezüglich der Frist scheinen mir ebenfalls die Regelungen der Satzung eingehalten worden zu sein. Die Absendung fällt auf den 25.10., damit beginnt der Lauf der Frist von 4 Wochen nach § 187 Abs. 1 BGB
am 26.10., die Frist endet nach § 188 Abs. 2 BGB
am 22.11. womit im Ergebnis die satzungsmäßige Frist eingehalten ist.
Es wäre allenfalls denkbar gewesen bereits früher aus der Mitgliedschaft heraus eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu erzwingen, das ist aber nun hinfällig.
Sie sollten deshalb einen Änderungsantrag zur vorgeschlagenen Satzungsänderung einbringen. Dafür sollten Sie sich idealerweise im Vorfeld bereits eine Mehrheit suchen, die Ihren Änderungsantrag gemeinsam mit Ihnen einbringt und bei der Abstimmung unterstützt. Beachten Sie, dass dafür eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Insoweit kann es für Sie bereits ein Erfolg sein, wenn Sie jedenfalls den jetzt eingebrachten Vorschlag des Vorstands verhindern können.
Mit freundlichen Grüßen